Bestechung im Gesundheitswesen
Ein Sonderkorruptionsstrafrecht für Angehörige selbständig tätiger Heilberufe
Nach der Ausweitung der Korruptionsstrafbarkeit für Arbeitnehmer werden jetzt auch selbständig Tätige im Gesundheitswesen erfasst
Von Dr. Christian Schefold
Nachdem der Gesetzgeber das ursprüngliche Wettbewerbsmodell des § 299 StGB – welches in seiner Konzeption dem bis 1997 geltenden, ursprünglichen § 12 UWG („Schmieren“) entsprach – im letzten Jahr durch ein modifiziertes Geschäftsherrnmodell ergänzt hat, gibt es jetzt neu ein Sonderkorruptionsstrafrecht für Heilberufe: die Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen nach § 299a und § 299b StGB.
Wettbewerbsmodell für das Heilberufe-Korruptionsstrafrecht: Hat man die letzten Modifizierungen im Korruptionsstrafrecht im Auge, vermisst man bei der Lektüre der neuen Vorschriften sogleich das neu im § 299 StGB – in beiden Absätzen jeweils als Nr. 2 – eingeführte Geschäftsherrnmodell: Das Sonderkorruptionsstrafrecht für Heilberufe bezieht sich allein auf die unlautere Bevorzugung von Teilnehmern des Medizinmarkts im in- und ausländischen Wettbewerb (Wettbewerbsmodell).
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2016, Seite 177 bis 178) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.
Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) - Prävention und Aufdeckung in der Compliance-Organisation
Hier geht's zur Kurzbeschreibung der Zeitschrift
Hier geht's zum Probe-Abo
Hier geht's zum Normal-Abo
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Normal-Abo) [21 KB]
Hier geht's zum pdf-Bestellformular (Probe-Abo) [20 KB]
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Normal-Abo) [45 KB]
Hier geht's zum Word-Bestellformular (Probe-Abo) [40 KB]
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>