Paragraph 32 des Urheberrechtsgesetzes
Compliance beim Urheberrecht: Bundesregierung bewertet Urheberrechtsgesetz als verfassungsmäßig
Laut Regierung haben Verwerterverbände und Vertreter von Urhebern bislang nur für Autoren belletristischer Werke, für hauptberufliche freie Journalisten bei Tageszeitungen und für Fotografen Vergütungsregeln vereinbart
(11.07.13) - Nach Auffassung der Deutschen Bundesregierung ist Paragraph 32 des Urheberrechtsgesetzes, der einen Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" für Kreativschaffende postuliert, verfassungsgemäß. Mit diesen Worten kommentiert die Regierung in einer Antwort (17/13678) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/13498) die in Karlsruhe von einem Verlag eingereichte Klage gegen diesen Paragraphen, der aus Sicht des Unternehmens einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte von Verwertern und deren Vertragsfreiheit darstellt.
Laut Regierung haben Verwerterverbände und Vertreter von Urhebern bislang nur für Autoren belletristischer Werke, für hauptberufliche freie Journalisten bei Tageszeitungen und für Fotografen Vergütungsregeln vereinbart. In der Antwort wird die geringe Zahl solcher Verträge darauf zurückgeführt, dass sich die Verhandlungen "angesichts der vielfach gegensätzlichen Interessen von Kreativen und Verwertern oft schwierig und zeitaufwendig" gestalteten. Zudem existierten nicht in allen Branchen kreativen Schaffens Vereinigungen, die zu solchen Verhandlungen in der Lage seien. (Deutsche Bundesregierung:
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