Verhältnismäßigkeit der Funkzellenabfrage
Regierung: Funkzellabfrage kann als Verfolgungsmaßnahme "im Einzelfall" in Betracht kommen
Bundesregierung wurde über die Handy-Massenüberwachung am 19. Februar 2011 in Dresden nicht vorab informiert
(23.08.11) - Zur "Gewährleistung einer effektiven und wirksamen Strafverfolgung" von Demonstrationsteilnehmern, die während einer Demonstration erhebliche Straftaten begangen haben, kann nach Angaben der Bundesregierung "im Einzelfall auch eine Funkzellenabfrage als Verfolgungsmaßnahme in Betracht kommen".
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei vor ihrer Anordnung zu berücksichtigen, inwieweit dritte Personen von der Maßnahme betroffen sind, erläutert die Regierung in ihrer Antwort (17/6724) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/6428). "Die Maßnahme kann im Einzelfall aus Verhältnismäßigkeitsgründen zeitlich oder örtlich weiter zu begrenzen sein oder muss unterbleiben, wenn eine solche Begrenzung nicht möglich ist oder das Ausmaß der Betroffenheit Dritter als unangemessen erscheint", heißt es in der Vorlage weiter.
In der Anfrage erkundigten sich die Abgeordneten unter anderem, wann die Bundesregierung "über die Handy-Massenüberwachung am 19. Februar 2011 in Dresden" informiert worden sei. Dazu schreibt die Regierung, dass sie neben den sich aus öffentlichen Quellen ergebenden Informationen "keine weiteren Erkenntnisse zu dieser in die Zuständigkeit des Freistaates Sachsen fallenden Maßnahme" besitze.
Zur Frage, ob "auch Bundesbehörden heimliche Überwachungsmaßnahmen der Demonstranten durchgeführt" haben, heißt es in der Antwort, in der Zuständigkeit von Bundesbehörden "fanden entsprechende Maßnahmen nicht statt". (Deutsche Bundesregierung: ra)
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