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Verlagerung von CO2-Emissionen


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission erlässt Regeln für nationale Ausgleichsleistungen für industrielle Stromkosten im Zusammenhang mit dem EU-Emissionshandelssystem
Compliance im Umweltbereich: Verlagert sich die Produktion von der EU in Drittländer mit weniger strengen Umweltvorschriften, könnte dies das Ziel einer weltweiten Senkung der Treibhausgasemissionen untergraben


(04.06.12) - Die Europäische Kommission hat Rahmenbestimmungen angenommen, die es Mitgliedstaaten ermöglichen, einen Teil der voraussichtlich aus dem geänderten EU-Emissionshandelssystem (ETS) ab 2013 resultierenden höheren Stromkosten für einige stromintensive Unternehmen wie Stahl- und Aluminiumproduzenten auszugleichen. Durch die Vorschriften wird sichergestellt, dass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen so gestaltet werden, dass das EU-Ziel einer CO2-ärmeren europäischen Wirtschaft weiterverfolgt und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt erhalten werden. Zu den für Ausgleichsleistungen in Betracht kommenden Wirtschaftszweigen zählen Hersteller von Aluminium, Kupfer, Düngemitteln, Stahl, Papier, Baumwolle, Chemikalien und einigen Kunststoffen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: "Verlagert sich die Produktion von der EU in Drittländer mit weniger strengen Umweltvorschriften, könnte dies unser Ziel einer weltweiten Senkung der Treibhausgasemissionen untergraben. Aufgrund der erwarteten Auswirkungen des EU-Emissionshandelssystems auf die Stromkosten ab 2013 könnte in einigen Wirtschaftszweigen ein solches Risiko bestehen. Die angenommenen Regeln ermöglichen es den Mitgliedstaaten, diese Problematik anzugehen und gleichzeitig Anreize für eine Produktion und einen Verbrauch mit weniger CO2-Emissionen zu erhalten und jegliche Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren."

Im Rahmen der 2009 beschlossenen und ab 2013 geltenden Reform des Emissionshandelssystems wird erwartet, dass die Stromrechnungen der Unternehmen in der EU infolge des strikteren Höchstwertes der ETS nach 2012. Die Kommission hat daher eine Mitteilung angenommen, in der Kriterien festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten einige Gruppen von Unternehmen, die voraussichtlich besonders von der ETS-Reform betroffen sein werden, unterstützen können.

Auf der Grundlage offizieller Daten von Eurostat aus den Mitgliedstaaten und der Ergebnisse öffentlicher Konsultationen hat die Kommission für bestimmte Wirtschaftszweige ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt. Verlagerung von CO2-Emissionen bedeutet, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen steigen, wenn Unternehmen in der EU ihre Produktion aus der EU in Drittländer verlagern, weil sie die durch das Emissionshandelssystem entstandenen Kostensteigerungen nicht ohne einen beträchtlichen Verlust des Marktanteils an Wettbewerber in Drittländern an ihre Kunden weitergeben können. Die Kommission hat bewertet, in welchen Wirtschaftszweigen ein echtes Risiko von Verlagerungen von CO2-Emissionen besteht, sowie Mitgliedstaaten und Beteiligte konsultiert. Sind die in den neuen Regeln festgelegten Voraussetzungen erfüllt, werden Beihilfen zum Ausgleich von Kosten im Zusammenhang mit ETS-Zertifikaten, die auf die Strompreise abgewälzt werden, in diesen Wirtschaftszweigen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.

In den neuen Regeln wurden mehrere wichtige Ziele sorgfältig abgewogen. Ziel ist es, die Auswirkungen der indirekten CO2-Kosten für die anfälligsten Industrien einzudämmen und somit zu verhindern, dass die Verlagerungen von CO2-Emissionen die Wirksamkeit des EU-Emissionshandelssystems beeinträchtigt. Gleichzeitig wurden die Regeln so gestaltet, dass die durch das EU ETS entstandenen Preissignale erhalten werden, um eine kosteneffiziente CO2-ärmere Wirtschaft zu fördern. Ferner sollen sie Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt durch Vermeidung eines Subventionswettlaufs innerhalb der EU in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und strenger Haushaltsdisziplin minimieren.

Nach den EU-Vorschriften sind Beihilfen von bis zu 85 Prozent der Kostensteigerung der effizientesten Unternehmen in jedem Wirtschaftszweig von 2013 bis 2015 erlaubt. Dieser Höchstwert wird in den Jahren 2019-2020 schrittweise auf 75 Prozent gesenkt.

Ferner kann der Bau neuer hocheffizienter (CCS-fähiger) Kraftwerke mit umweltverträglicher Abscheidung und geologischer Speicherung von CO2 bis 2020 mit bis zu 15 Prozent der Investitionskosten unterstützt werden.

Hintergrund
Im März 2007 hat der Europäische Rat ein Klima- und Energiepaket angenommen mit dem Ziel, den Klimawandel zu bekämpfen und die Energiesicherheit der EU zu erhöhen sowie gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die 2009 geänderte ETS-Richtlinie ist ein zentraler Bestandteil dieser Politik. Sie sieht zwei bis 2020 zu erreichende verbindliche Ziele vor: Erstens eine Senkung der CO2-Emissionen um 20 Prozent gegenüber 1990 und zweitens eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen in der EU um 20 Prozent am gesamten Energieverbrauch in demselben Zeitraum. Gleichzeitig hat der Europäische Rat ein (nicht verbindliches) Ziel zur Steigerung der Energieeffizienz um 20 Prozent bis 2020 festgelegt.

Das Ziel der Senkung um 20 Prozent ist weiterhin gültig, obwohl die EU darum bemüht ist, in Abhängigkeit von den Entwicklungen auf internationaler Ebene eine rechtlich verbindliche Senkungsverpflichtung von 30 Prozent einzuführen. Ziel der EU ist es, bis 2050 die CO2-Emissionen um 80-95 Prozent zu senken. (Europäische Kommission: ra)


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