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Vorschriften der Vertikal-GVO nun klarer gefasst


Kartellrecht: Europäische Kommission verabschiedet neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und Vertikal-Leitlinien
Die wichtigsten Änderungen an den Vorschriften betreffen die Anpassung des geschützten Bereichs, um sicherzustellen, dass dieser weder zu weit noch zu eng gefasst ist




Nach einer umfassenden Überarbeitung der Vorschriften von 2010 hat die Europäische Kommission die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen ("Vertikal-GVO") angenommen, die durch die neuen Vertikal-Leitlinien ergänzt wird. Die überarbeiteten Regelwerke geben den Unternehmen einfachere, klarere und aktuelle Vorschriften und Leitlinien an die Hand. Die neuen Vorschriften werden es ihnen erleichtern, die Vereinbarkeit ihrer Liefer- und Vertriebsvereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften in einem Geschäftsumfeld, das sich durch die Zunahme des elektronischen Handels und der Online-Verkäufe verändert hat, zu bewerten. Die beiden überarbeiteten Regelwerke treten am 1. Juni 2022 in Kraft.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die überarbeitete Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und die neuen Vertikal-Leitlinien sind das Ergebnis eines umfassenden Überarbeitungsverfahrens. Die neuen Vorschriften werden den Unternehmen aktuelle Orientierungshilfen bieten, die auf eine noch stärkere Digitalisierung im kommenden Jahrzehnt ausgelegt sind. Die beiden Regelwerke sind wichtige Instrumente, die es allen Arten von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, ermöglichen, ihre vertikalen Vereinbarungen in ihrem Geschäftsalltag zu bewerten."

Wichtigste Änderungen in den überarbeiteten Vorschriften
Die Vertikal-GVO nimmt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, von dem Verbot des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aus, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschriften sehen somit einen geschützten Bereich vor, in dem die betreffenden Vereinbarungen von dem Verbot ausgenommen sind.

Die wichtigsten Änderungen an den Vorschriften betreffen die Anpassung des geschützten Bereichs, um sicherzustellen, dass dieser weder zu weit noch zu eng gefasst ist. Insbesondere sehen die neuen Vorschriften Folgendes vor:

>> Einschränkung des geschützten Bereichs in Bezug auf: i) den zweigleisigen Vertrieb, d. h. Situationen, in denen ein Anbieter seine Waren oder Dienstleistungen nicht nur über unabhängige Händler, sondern auch direkt an Endkunden verkauft, und ii) Paritätsverpflichtungen, die den Verkäufer verpflichten, seinen Vertragspartnern Bedingungen anzubieten, die den Bedingungen der Vertriebskanäle Dritter, wie anderen Plattformen, und/oder den Bedingungen der Direktvertriebskanäle des Verkäufers, wie seinen Websites, entsprechen oder besser sind. Somit werden bestimmte Aspekte des zweigleisigen Vertriebs und bestimmte Arten von Paritätsverpflichtungen nach der neuen Vertikal-GVO nicht mehr freigestellt sein, sondern müssen stattdessen einzeln nach Artikel 101 AEUV geprüft werden.

>> Erweiterung des geschützten Bereichs in Bezug auf: i) bestimmte Beschränkungen der Möglichkeit eines Abnehmers, sich aktiv an einzelne Kunden zu wenden (aktiver Verkauf), und ii) bestimmte Praktiken in Bezug auf den Online-Verkauf, d. h. die Möglichkeit, ein und demselben Händler für online und für offline verkaufte Produkte unterschiedliche Großhandelspreise in Rechnung zu stellen, sowie die Möglichkeit, für Online- und für Offline-Verkäufe in selektiven Vertriebssystemen unterschiedliche Kriterien festzulegen. Derartige Beschränkungen sind nach der neuen Vertikal-GVO künftig freigestellt, sofern alle anderen Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die neuen Vorschriften der Vertikal-GVO wurden auch klarer gefasst und vereinfacht, um sie für diejenigen zugänglicher zu machen, die sie in ihrem Geschäftsalltag anwenden. Unter anderem wurden die Vorschriften in Bezug auf die Prüfung von Online-Beschränkungen, vertikalen Vereinbarungen in der Plattformwirtschaft und Vereinbarungen, mit denen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden, aktualisiert. Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ausführliche Erläuterungen zu einer Reihe von Themen wie selektiven und Alleinvertriebsvereinbarungen und Handelsvertreterverträgen.

Nach einer umfassenden Überarbeitung der Vorschriften von 2010 hat die Europäische Kommission die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen ("Vertikal-GVO") angenommen, die durch die neuen Vertikal-Leitlinien ergänzt wird. Die überarbeiteten Regelwerke geben den Unternehmen einfachere, klarere und aktuelle Vorschriften und Leitlinien an die Hand. Die neuen Vorschriften werden es ihnen erleichtern, die Vereinbarkeit ihrer Liefer- und Vertriebsvereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften in einem Geschäftsumfeld, das sich durch die Zunahme des elektronischen Handels und der Online-Verkäufe verändert hat, zu bewerten. Die beiden überarbeiteten Regelwerke treten am 1. Juni 2022 in Kraft.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die überarbeitete Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und die neuen Vertikal-Leitlinien sind das Ergebnis eines umfassenden Überarbeitungsverfahrens. Die neuen Vorschriften werden den Unternehmen aktuelle Orientierungshilfen bieten, die auf eine noch stärkere Digitalisierung im kommenden Jahrzehnt ausgelegt sind. Die beiden Regelwerke sind wichtige Instrumente, die es allen Arten von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, ermöglichen, ihre vertikalen Vereinbarungen in ihrem Geschäftsalltag zu bewerten."

Wichtigste Änderungen in den überarbeiteten Vorschriften
Die Vertikal-GVO nimmt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, von dem Verbot des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aus, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschriften sehen somit einen geschützten Bereich vor, in dem die betreffenden Vereinbarungen von dem Verbot ausgenommen sind.

Die wichtigsten Änderungen an den Vorschriften betreffen die Anpassung des geschützten Bereichs, um sicherzustellen, dass dieser weder zu weit noch zu eng gefasst ist. Insbesondere sehen die neuen Vorschriften Folgendes vor:

>> Einschränkung des geschützten Bereichs in Bezug auf: i) den zweigleisigen Vertrieb, d. h. Situationen, in denen ein Anbieter seine Waren oder Dienstleistungen nicht nur über unabhängige Händler, sondern auch direkt an Endkunden verkauft, und ii) Paritätsverpflichtungen, die den Verkäufer verpflichten, seinen Vertragspartnern Bedingungen anzubieten, die den Bedingungen der Vertriebskanäle Dritter, wie anderen Plattformen, und/oder den Bedingungen der Direktvertriebskanäle des Verkäufers, wie seinen Websites, entsprechen oder besser sind. Somit werden bestimmte Aspekte des zweigleisigen Vertriebs und bestimmte Arten von Paritätsverpflichtungen nach der neuen Vertikal-GVO nicht mehr freigestellt sein, sondern müssen stattdessen einzeln nach Artikel 101 AEUV geprüft werden.

>> Erweiterung des geschützten Bereichs in Bezug auf: i) bestimmte Beschränkungen der Möglichkeit eines Abnehmers, sich aktiv an einzelne Kunden zu wenden (aktiver Verkauf), und ii) bestimmte Praktiken in Bezug auf den Online-Verkauf, d. h. die Möglichkeit, ein und demselben Händler für online und für offline verkaufte Produkte unterschiedliche Großhandelspreise in Rechnung zu stellen, sowie die Möglichkeit, für Online- und für Offline-Verkäufe in selektiven Vertriebssystemen unterschiedliche Kriterien festzulegen. Derartige Beschränkungen sind nach der neuen Vertikal-GVO künftig freigestellt, sofern alle anderen Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die neuen Vorschriften der Vertikal-GVO wurden auch klarer gefasst und vereinfacht, um sie für diejenigen zugänglicher zu machen, die sie in ihrem Geschäftsalltag anwenden. Unter anderem wurden die Vorschriften in Bezug auf die Prüfung von Online-Beschränkungen, vertikalen Vereinbarungen in der Plattformwirtschaft und Vereinbarungen, mit denen Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden, aktualisiert. Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ausführliche Erläuterungen zu einer Reihe von Themen wie selektiven und Alleinvertriebsvereinbarungen und Handelsvertreterverträgen.

Hintergrund zum Überarbeitungsverfahren
Im September 2020 veröffentlichte die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, in der die Ergebnisse der Evaluierung der aus dem Jahr 2010 stammenden Vertikal-GVO und Vertikal-Leitlinien zusammengefasst sind. Die Evaluierung ergab, dass beide Regelwerke nützlich sind, weil sie es den Unternehmen erheblich erleichtern, ihre vertikalen Vereinbarungen selbst zu prüfen, und zudem die damit verbundenen Befolgungskosten verringert werden. Sie ergab jedoch auch, dass die Vorschriften an die Marktentwicklungen angepasst werden sollten, die seit ihrer Annahme im Jahr 2010 eingetreten sind.

Im Anschluss an diese Evaluierung leitete die Kommission im Oktober 2020 die Folgenabschätzung ein. Dafür trug sie weitere Erkenntnisse zu den verbesserungswürdigen Bereichen zusammen, unter anderem durch eine öffentliche Konsultation, Gespräche mit Interessenträgern und Vertretern nationaler Wettbewerbsbehörden sowie gezielte Sachverständigengutachten.

Im Juli 2021 leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation ein, in der die Interessenträger aufgefordert wurden, zum Entwurf der überarbeiteten Vertikal-GVO und der Vertikal-Leitlinien Stellung zu nehmen. Im November 2021 veröffentlichte die Kommission die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation einschließlich einer Zusammenfassung der eingegangenen Beiträge. Im Februar 2022 wurde eine zusätzliche gezielte Konsultation zum Entwurf der Erläuterungen zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit dem zweigleisigen Vertrieb durchgeführt. Die Folgenabschätzung, die weitere Einzelheiten zu den Konsultationstätigkeiten sowie eine Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen enthält, wird zusammen mit den überarbeiteten Vorschriften und den Ergebnissen der gezielten Konsultation veröffentlicht.

Hintergrund zur Vertikal-GVO
Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätigen Unternehmen, die die Bedingungen betreffen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV sind solche Vereinbarungen mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder
verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten.

Die Vertikal-GVO nimmt vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV aus und schafft damit einen geschützten Bereich für sie. Ein zu weit gefasster geschützter Bereich wäre nicht mit Artikel 101 AEUV vereinbar. Ein zu eng gefasster geschützter Bereich würde hingegen die Befolgungskosten für die Unternehmen erhöhen. Die Vertikal-GVO wird durch die Leitlinien für vertikale Beschränkungen ergänzt, in denen erläutert wird, wie die Vertikal-GVO auszulegen und anzuwenden ist und wie vertikale Vereinbarungen, die nicht in den geschützten Bereich der Vertikal-GVO fallen, zu prüfen sind.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 30.05.22
Newsletterlauf: 26.07.22


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