19.03.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen vier Hersteller von Tapeten, deren Verantwortliche und ihren Verband in Höhe von insgesamt rd. 17 Mio. EUR wegen Preisabsprachen verhängt
Das OLG-Gericht Hamm entscheidet, dass eine grundsätzliche Begrenzung auf ein Jahr bei Verkaufsangeboten an Endverbraucher unzulässig ist



19.03.14 - Risikoorientierter Prüfungsansatz für die Bilanzüberprüfung
Die EZB hat die Methodik des Asset Quality Review (AQR) im Rahmen eines Comprehensive Assessment (CA) vorgestellt. Dazu erklärt Michael Kemmer, Hauptgeschäftsführer des Bankenverbandes: "Die von der EZB orchestrierte Bilanzüberprüfung mit darauf aufbauenden Stresstests ist ein sinnvolles Unterfangen. Es wird dazu beitragen, Vertrauen in den europäischen Bankensektor wieder herzustellen."

19.03.14 - Wie ist das mit dem Datenschutz? - Banken führen ab 2015 generell Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab
Die Kirche erhebt von ihren Mitgliedern Steuern auf Kapitalerträge – soweit diese unter Berücksichtigung des jährlichen Sparerpauschbetrags (801 Euro bei Einzelveranlagung / 1602 Euro bei Zusammenveranlagung) einkommensteuerpflichtig sind. Bisher musste sie jedoch darauf vertrauen, dass kirchensteuerpflichtige Kapitalanleger diese Information in ihrer Einkommensteuererklärung angeben oder ihre Bank beauftragen, die Kirchensteuer bereits beim Kapitalertragsteuerabzug mit einzubehalten. Das ändert sich bald.
Ab Januar 2015 müssen Banken die Kirchensteuer zusätzlich zur 25-prozentigen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge einbehalten und direkt ans Finanzamt abführen. So sieht es eine Neuregelung des Einkommensteuergesetzes vor. Viele mögen sich jetzt fragen: sieht meine Bank jetzt ob ich evangelisch oder katholisch, oder überhaupt in der Kirche bin? Wie ist das mit dem Datenschutz?
Die Informationen über die Religionszugehörigkeit werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschlüsselt an die Banken weitergeleitet. Und: Man kann man beim BZSt einen Sperrvermerk setzen, damit diese für viele sensible Information innerhalb des vom Steuergeheimnis geschützten Bereichs bleibt. Die Banken erhalten dann keine Informationen über die Kirchenzugehörigkeit und nehmen keinen Kirchensteuerabzug vor. Somit ist das Verfahren datenschutzrechtlich unbedenklich.

19.03.14 - Mittelstand muss Markenrechtsverletzungen bei neuen Domains vorbeugen
Sunrise – Sonnenaufgang, so heißt im Fachjargon die Phase, in der Markeninhaber vor der Allgemeinheit Domain-Anmeldungen vornehmen können, und zwar jetzt! Im Internet beginnt ein neues Zeitalter: Seit Ende 2013 kommen jede Woche durchschnittlich zwei neue generische Top Level Domains (gTLDs) wie .web, .nike, .sport oder .berlin auf den Markt. Die größte Einführung neuer Endungen aller Zeiten der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ist bereits in vollem Gange. Am Ende dieses Marathons wird das Domain-Name-System (DNS) um mehr als weltweit 1.400 neue Endungen reicher sein.
"Die neue Vielfalt stellt insbesondere Markeninhabern und Unternehmen eine große Auswahl von neuen Web-Adressen zur Verfügung. Gleichzeitig müssen sie sich aber auch neuen Herausforderungen beim Schutz ihrer Marken stellen", erklärt Thomas Rickert, Director Names & Numbers im eco Verband. "Neue gTLDs bedeuten auch eine mögliche Bedrohung geistigen Eigentums." Schließlich bieten sich für unberechtigte Dritte zahlreiche Gelegenheiten, Domains mit renommierten Markennamen zu besetzten, das so genannte Cybersquatting.
Um der Besetzung neuer Domain-Endungen durch Dritte Einhalt zu gebieten, hat die ICANN im März 2013 das Trademark Clearinghouse (TMCH) ins Leben gerufen, damit Markeninhaber ihre Rechte während der DNS-Erweiterung schützen und durchsetzen können. "Trotz dieser wichtigen Funktion ist die Nachfrage bislang verhalten. Im Januar 2014 waren in Deutschland lediglich 23.000 Einträge verzeichnet", warnt der Domain-Rechtsexperte Rickert vor dem nachlässigen Umgang mit dem Schutz eingetragener Markenrechte.

19.03.14 - Preise für Tapeten in Deutschland: Bundeskartellamt verhängt Bußgelder in Höhe von rd. 17 Mio. Euro
Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen vier Hersteller von Tapeten, deren Verantwortliche und ihren Verband in Höhe von insgesamt rd. 17 Mio. EUR wegen Preisabsprachen verhängt. Es handelt sich um die A.S. Création Tapeten AG, Gummersbach, Marburger Tapetenfabrik J.B. Schaefer GmbH & Co. KG, Kirchhain, Erismann & Cie. GmbH, Breisach am Rhein, Pickhardt + Siebert GmbH, Gummersbach, sowie den Verband der Deutschen Tapetenindustrie e.V., Frankfurt a.M. (VDT).
Eingeleitet wurde das Verfahren mit einer branchenweiten Durchsuchung im November 2010 infolge eines Kronzeugenantrages der Tapetenfabrik Gebr. Rasch GmbH & Co. KG, Bramsche, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes keine Geldbuße verhängt wurde.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die in Deutschland führenden Tapetenhersteller haben zwischen 2005 und 2008 auf Verbandstagungen Preiserhöhungen zu Lasten ihrer Kunden abgesprochen. Wir haben auch ein Bußgeld gegen den Verband verhängt. Verbandsarbeit ist ein ganz wichtiger Bestandteil unserer Wirtschaftsordnung. In diesem Fall wurde jedoch die Funktion dazu missbraucht, die Absprache der Hersteller aktiv zu unterstützen."
Verantwortliche der Tapetenhersteller A.S. Création, Rasch, Marburger und Erismann hatten im Jahr 2005 auf Vorstandssitzungen des VDT vereinbart, zum 1. März 2006 eine Preiserhöhung für Tapeten in Deutschland in der Größenordnung von 5 bis 6 Prozent durchzuführen. Dabei sollte A.S. Création als Marktführer mit der Ankündigung voranschreiten. Der damalige Geschäftsführer des VDT hat die Umsetzung dieser Preisabsprache unterstützt, indem er Informationen von A.S. Création über deren bevorstehende Ankündigung der Preiserhöhung an alle Mitgliedsunternehmen des VDT weitergeleitet hat.

19.03.14 - Waren, die ausgepackt wurden oder bei denen nur die Verpackung beschädigt wurden, sind keine Gebrauchtwaren
Die Kanzlei volke2.0 weist auf ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 16. Januar 2014, Az.: 4 U 102/13) hin. Das Gericht entscheidet, dass eine grundsätzliche Begrenzung auf ein Jahr bei Verkaufsangeboten an Endverbraucher unzulässig ist. Das Gericht hatte die Vorgehensweise eines Onlinehändlers aus der Sicht des Wettbewerbsrechts zu klären. Dieser hatte in seinem Onlineverkaufsangebot auch sog. B-Ware angeboten. Darunter wurden z.B. nicht mehr originalverpackte Waren verstanden oder aber Waren, die Retouren aus dem Versandhandel waren und dabei jedoch nach Angabe des Onlinehändlers keine Gebrauchsspuren aufwiesen. Für solche Waren wollte der Onlinehändler pauschal von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, für Gebrauchtwaren einen Gewährleistungszeitraum von einem Jahr zu vereinbaren.
Die Richter des OLG Hamm sehen in einer solchen Regelung einen Gesetzesverstoß, der zugleich wettbewerbswidrig ist. Dabei seien insbesondere nicht davon auszugehen, dass die beschriebene B-Ware grundsätzlich bereits Gebrauchware ist, da Gebrauchwaren bereits verwendet sein müssen und daher möglicherweise eher Ansprüche auf Gewährleistung entstehen. Waren, die ausgepackt wurden oder bei denen nur die Verpackung beschädigt wurden, seien solche Gebrauchtwaren nicht. Daher sei auch eine pauschale Verkürzung der Gewährleistungsfrist unzulässig.

19.03.14 - Modernes Follow-up – Der Turbo für den Mehrwert der Internen Revision
Die Bedeutung des Follow-up-Prozesses als wesentlicher Standardprozess in der Internen Revision steht außer Frage. Nicht ohne Grund hat das DIIR einen effektiven Follow-up-Prozess als Mindeststandard für das Bestehen eines Quality Assessments definiert. Da erscheint es umso wichtiger, das Potenzial des Follow-up-Prozesses (insbesondere Terminüberwachung, Management Reporting, Eskalation) konsequent zu nutzen und den Prozess effektiv und effizient auszugestalten.
Der nachfolgende Beitrag geht darauf ein, wie ein professioneller und moderner Follow-up-Prozess aussehen kann und wie man mit der Ausnutzung moderner Hilfsmittel einen deutlichen Mehrwert für die Interne Revision schafft. Die Autoren versuchen mit praktischen Hinweisen eine Hilfestellung für die Überarbeitung existierender Follow-up-Prozesse zu geben und möchten dazu anregen, etablierte Prozesse hinsichtlich ungenutzten Potenzials, Effektivität und Effizienz zu hinterfragen. Die so verbesserte Zusammenarbeit zwischen Interner Revision und den geprüften Bereichen wird als Mehrwert von beiden Seiten wahrgenommen.


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