20.02.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Korruption ist nach wie vor eine Herausforderung für Europa. Sie betrifft alle EU-Mitgliedstaaten und kostet die EU-Wirtschaft jedes Jahr rund 120 Mrd. EUR
Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden?



20.02.14 - Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, sind aufzuteilen
(20.02.14) - Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. November 2013 (IX R 23/12) diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein - mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes - sog. "häusliches" Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kläger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abgezogen werden dürften.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 Prozent zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60 Prozent des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG abzugsfähig.
Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist - ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt - eine Vorlage auch möglich, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat hat elf Mitglieder und trifft eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2014: ra)

20.02.14 - Bürokratieabbau: Umzüge innerhalb der EU sollen einfacher werden
Bürger und Unternehmen, die in ein anderes EU-Land umziehen, werden weniger bürokratische Hindernisse zu überwinden haben. Das soll ein entsprechender Gesetzentwurf ermöglichen, den das Europäische Parlament verabschiedet hat. Allerdings muss der Rat dieser Verordnung noch zustimmen, mit der die Verfahren zum Nachweis der Echtheit bestimmter öffentlicher Dokumente wie Geburts- oder Heiratsurkunden vereinfacht werden sollen.

20.02.14 - Finanzmarkt-Compliance: Finanzmarktbetrüger sollen mindestens vier Jahre Haft erhalten können
Nach den vom Europäischen Parlament verabschiedeten Vorschriften müssten Richter, die in ihrem Land Höchststrafen für schwerwiegende Straftaten wie die Manipulation des Libor-Zinssatzes verhängen, die Täter zu mindestens vier Jahren Haft verurteilen. Die Vorschriften, mit denen das Vertrauen in die Finanzmärkte der EU wiederhergestellt und der Anlegerschutz verbessert werden soll, müssen noch formell von den EU-Mitgliedstaaten angenommen werden.

20.02.14 - Problem der Korruption bedarf in allen Mitgliedstaaten größerer Aufmerksamkeit - Europäische Kommission stellt ersten EU-Korruptionsbekämpfungsbericht vor
Korruption ist nach wie vor eine Herausforderung für Europa. Sie betrifft alle EU-Mitgliedstaaten und kostet die EU-Wirtschaft jedes Jahr rund 120 Mrd. EUR. Die Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren viele Maßnahmen ergriffen, gleichwohl sind die Ergebnisse uneinheitlich und zusätzliche Anstrengungen notwendig, um Korruption vorzubeugen und zu bestrafen. Dies sind einige der Schlussfolgerungen des allerersten EU-Korruptionsbekämpfungsberichts, der von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde.

20.02.14 - EU-Antikorruptionsbericht: Deutschland muss Gesetzeslücken bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr, bei der Wahlkampffinanzierung und der Abgeordnetenbestechung schließen
Transparency International begrüßt die Veröffentlichung des ersten EU-Antikorruptionsberichts, der von der EU-Kommission in Brüssel veröffentlicht wurde. Der Bericht unterzieht alle 28 Mitgliedstaaten einem Integritätscheck und soll den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten um mehr Integrität fördern. Die EU-Kommission mahnt in allen Mitgliedstaaten Reformen an. Bei dem Bericht handelt sich um kein Länder-Ranking. Stattdessen werden Trends und Reformbedarf herausgestellt.


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