22.09.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Mit Augsburg führt auch die drittgrößte der acht bayerischen Großstädte ein Informations- und Akteneinsichtsrecht für die Bürgerinnen und Bürger ein
Das Urteil ist ein deutliches Signal an alle Unternehmen, ihre Erreichbarkeit für Verbraucher zu garantieren



22.09.14 - Transparency Deutschland begrüßt Informationsfreiheitssatzung der Stadt Augsburg
Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland begrüßt, dass der Augsburger Stadtrat eine Informationsfreiheitssatzung erlassen hat. Nach München, Nürnberg, Würzburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth und Erlangen führt mit Augsburg auch die drittgrößte der acht bayerischen Großstädte ein Informations- und Akteneinsichtsrecht für die Bürgerinnen und Bürger ein. Damit verfügen alle bayerischen Großstädte über eine Informationsfreiheitssatzung.
"Politik und Verwaltung sind zu Transparenz verpflichtet", mahnt Heike Mayer, Leiterin der Arbeitsgruppe Informationsfreiheit von Transparency Deutschland und Sprecherin des Bündnis "Informationsfreiheit für Bayern". "Die Akten müssen offengelegt werden - bei Kommunal- und auch bei Landesbehörden. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf zu wissen, wofür ihre Steuergelder eingesetzt werden, was entschieden wird und wie Entscheidungen zustande kommen." Transparency Deutschland hat das Bündnis "Informationsfreiheit für Bayern" im Jahr 2004 gemeinsam mit Mehr Demokratie, der Humanistischen Union und weiteren Bündnispartnern gegründet.
Mit der Satzung erhalten Bürger das Recht, Auskünfte und Informationen der Stadt zu erfragen und Akteneinsicht zu beantragen. Bei größerem Verwaltungsaufwand sollen allerdings Gebühren anfallen. "Die Verwaltungsgebühren sind so zu gestalten, dass sie das Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger nicht behindern. Einfache Auskünfte und die Akteneinsicht bei geringem Verwaltungsaufwand sollten grundsätzlich kostenlos sein", so Heike Mayer.

22.09.14 - vzbv klagt erfolgreich gegen Google: Google darf die Kommunikation über E-Mail nicht verweigern
Google darf Verbrauchern, die sich per E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht "die Kommunikation über E-Mail verweigern". Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Google entschieden (Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.08.2014 - 52 O 135/13, nicht rechtskräftig). "Das Urteil ist ein deutliches Signal an alle Unternehmen, ihre Erreichbarkeit für Verbraucher zu garantieren", sagt Carola Elbrecht, Leiterin des vzbv-Projekts "Verbraucherrechte in der Digitalen Welt".
Google-Nutzer, die sich mit ihren Fragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse "support-de@google.com" wendeten, erhielten eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Im Weiteren erfolgte lediglich ein Hinweis auf Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontaktformulare, die neu auszufüllen gewesen wären.

22.09.14 - Auskunfteien: Welcher Änderungsbedarf besteht in Hinblick auf das Bundesdatenschutzgesetz
Die Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) und andere Wirtschafts- und Kreditauskunfteien sind Gegenstand einer Antwort der Deutschen Bundesregierung (18/2413) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2322). Die Fragesteller wollten unter anderem Auskunft über die Fragestellung einer Studie mit Bezug zu der Branche.
Laut Bundesregierung erarbeiten aktuell das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und die GP Forschungsgruppe ein Gutachten, das auf die "rechtstatsächliche Situation" und eine "verbraucherschutzbezogene Evaluierung" des rechtlichen Rahmens, in dem die Auskunfteien agieren, abziele. Auf dieser Grundlage solle dann erörtert werden, ob und welcher Änderungsbedarf in Hinblick auf das Bundesdatenschutzgesetz besteht, schreibt die Bundesregierung. Eine Veröffentlichung des Gutachtens plane das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz für den Herbst 2014.

22.09.14 - Fusionskontrolle: Europäische Kommission genehmigt Zusammenschluss von Hapag Lloyd und CSAV im Bereich der Containerlinienschifffahrt unter Bedingungen
Die Europäische Kommission hat den geplanten Zusammenschluss der weltweit tätigen deutschen Schifffahrtsgesellschaft Hapag Lloyd mit dem chilenischen Konkurrenzunternehmen Compañia Sud Americana de Vapores S.A. ("CSAV") nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Freigabe ist an die Bedingung geknüpft, dass sich CSAV aus zwei Konsortien im Bereich des Handels zwischen Nordeuropa und der Karibik einerseits und Nordeuropa und der Westküste Südamerikas andererseits zurückzieht. In diesem Bereich wäre das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen unzureichendem Wettbewerbsdruck ausgesetzt gewesen, so dass Preiserhöhungen gedroht hätten. Durch die Verpflichtungsangebote der beiden Unternehmen werden diese Bedenken ausgeräumt.

22.09.14 - Fusionskontrolle: Europäische Kommission gibt grünes Licht für Übernahme von Sky Deutschland und Sky Italia durch BSkyB
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der Sky Deutschland AG und der Sky Italia S.r.l. durch die Sky Broadcasting Group plc (BSkyB, Vereinigtes Königreich) nach der EU-Fusionskontrollverordnung geprüft und genehmigt. Bei allen drei Unternehmen handelt es sich um Medienunternehmen, die vor allem im Bereich des Bezahlfernsehens (Pay-TV) tätig sind. Sky Deutschland und Sky Italia stehen derzeit im Eigentum des US-Medienkonzerns 21st Century Fox. Die Kommission ist nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, weil sich die Tätigkeiten der drei beteiligten Unternehmen lediglich räumlich ergänzen.
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Märkte für die Lizenzierung bzw. den Erwerb audiovisueller Sendungen für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV, den Großhandelsvertrieb von Fernsehprogrammen für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV sowie den Vertrieb audiovisueller Sendungen für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV für die Verbraucher und den Verkauf von TV-Werbezeiten nationale Ausdehnung haben bzw. auf homogene Sprachgebiete beschränkt sind. Die Kommission stellte fest, dass das Vorhaben zu keinen wesentlichen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen führen wird, da die Unternehmen im Wesentlichen auf unterschiedlichen nationalen Märkten tätig sind. BSkyB ist in erster Linie im Vereinigten Königreich und in Irland tätig, Sky Deutschland hauptsächlich in Deutschland und Sky Italia vor allem in Italien.


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