25.06.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Heutzutage gehört es nicht nur bei internationalen Großkonzernen zum guten Ton, eine Compliance-Abteilung und verschiedenste Compliance-Prozesse zu etablieren
Der Finanzausschuss hat einen Vorstoß der Linksfraktion zurückgewiesen, die verlangt hatte, den Grauen Kapitalmarkt umfassend zu regulieren und einer wirksamen, einheitlichen Finanzaufsicht zu unterstellen



25.06.14 - Verkauf unseriöser und hochriskanter Finanzinstrumente: Vorstoß der Linken zum Graumarkt abgelehnt
Der Finanzausschuss hat einen Vorstoß der Linksfraktion zurückgewiesen, die verlangt hatte, den Grauen Kapitalmarkt umfassend zu regulieren und einer wirksamen, einheitlichen Finanzaufsicht zu unterstellen. Das Gremium einen entsprechenden Antrag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ab. Nur die Linksfraktion stimmte dafür.
Nach dem Willen der Fraktion soll jede Geld- und Vermögensanlage sowie jedes Kreditgeschäft reguliert werden. Außerdem wird die Einrichtung eines Finanz-TÜV gefordert, der alle Finanzinstrumente auf Nebenwirkungen und Risiken untersuchen soll. "Hochriskante und verbraucherpolitisch unseriöse Instrumente werden damit erst gar nicht zugelassen", schreibt die Fraktion.
Welche Dimension das Problem hat, macht die Linksfraktion an Zahlen deutlich: Jährlich würden die Anleger zwischen 50 und 98 Milliarden Euro "durch falsche, zumeist provisionsgetriebene, nicht verbraucherorientierte Beratung und den Verkauf unseriöser und hochriskanter Finanzinstrumente" verlieren. In der Sitzung nannte eine Sprecherin der Fraktion den Fall den Zusammenbruch der Windenergiefirma Prokon als Beispiel für den Verkauf solcher Finanzinstrumente. Den Verbrauchern, die in Form von vermeintlich sicheren Genussscheinen in die im Bereich erneuerbare Energien tätige Firma investiert hätten, drohe der Totalverlust ihrer Anlagegelder. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen würden sich die Anleger auf die Suche nach vermeintlich attraktiven Anlagen machen, argumentierte die Linksfraktion.

25.06.14 - Internetnutzer halten ihre Daten im Web für unsicher - Laut Umfrage misstrauen aktuell 71 Prozent der Internetnutzer Staat und Behörden beim Umgang mit ihren persönlichen Daten
Ein Jahr nach den ersten Enthüllungen der NSA-Affäre ist das Vertrauen der Bundesbürger in die Sicherheit ihrer Daten weiter gesunken. Das hat eine aktuelle Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbands Bitkom ergeben. Danach halten inzwischen 86 Prozent der Internetnutzer ihre persönlichen Daten im Internet für unsicher. Zum Vergleich: Im November 2013, auf dem Höhepunkt der Diskussion um die Ausspähung des Handys der Bundeskanzlerin, waren es 80 Prozent. Im Juli 2013, nach der ersten Welle der Veröffentlichungen, hielten 66 Prozent ihre Daten im Web für unsicher und vor der Affäre im Jahr 2011 nur 55 Prozent.
"Die NSA-Affäre ist aus den Schlagzeilen weitgehend verschwunden, die Verunsicherung der Internetnutzer ist geblieben", sagte Bitkom-Präsident Prof. Dieter Kempf. "Bislang gibt es bei den Bürgern keinen Gewöhnungs- oder Abstumpfungseffekt." Laut Umfrage misstrauen aktuell 71 Prozent der Internetnutzer Staat und Behörden beim Umgang mit ihren persönlichen Daten. Im Jahr 2011 war es mit 40 Prozent noch eine Minderheit, die staatlichen Stellen misstraute. Ähnlich schlecht ist das Ergebnis für die Wirtschaft: 67 Prozent der befragten Internetnutzer misstrauen der "Wirtschaft allgemein", wenn es um den Umgang mit ihren Daten im Web geht. Im Jahr 2011 war es mit 46 Prozent ebenfalls weniger als die Hälfte. Auch hier haben sich die Werte innerhalb des vergangenen Jahres kontinuierlich verschlechtert.

25.06.14 - Umsetzung der neuen Verbraucherrechterichtlinie: Droht den Online-Händlern eine Abmahnwelle?
Prof. Dr. Georg Rainer Hofmann warnt: Händlern, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrungen und Shopsysteme nicht rechtzeitig bis zum 13. Juni 2014 anpasst haben, drohen kostspielige Abmahnungen. Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 bringt entscheidende Veränderungen für den deutschen E-Commerce mit sich: Laut eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. müssen viele Onlinehändler ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Widerrufsbelehrungen und Shopsysteme noch auf den neuesten Stand bringen sowie ihren Kunden ab dem Stichtag ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Prof. Dr. Georg Rainer Hofmann, Leiter der eco Kompetenzgruppe E-Commerce, warnt Händler davor, nicht rechtzeitig auf diese Neuregelungen zu reagieren: "Die Umsetzung tritt unmittelbar in Kraft und sieht keine weitere Übergangsfrist vor. Onlineshops, die ihre AGB und Widerrufsbelehrungen nicht bis zum 13. Juni an die neuen Richtlinien anpassen und rechtsgültig verfassen, riskieren daher kostspielige Abmahnungen."
Die zugrundeliegende EU-Richtlinie sieht vor, dass Kunden bei Bestellungen im Netz umfassend und transparent über Widerrufsbedingungen, Fristen, Kosten und Ausnahmen informiert werden müssen. So sollen vor allem Käufe bei Händlern in anderen EU-Staaten deutlich einfacher und sicherer werden. Händler müssen ihren Kunden die Möglichkeit geben, Bestellungen über ein online zur Verfügung gestelltes Widerrufsformular, per E-Mail oder über eine gebührenfreie Rufnummer innerhalb von 14 Tagen rückgängig zu machen.

25.06.14 - Für eine Woche Arbeit sieben Wochen Vergütung: Gericht bejaht Anscheinsbeweis bei kurz nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochener Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bejaht mit Urteil vom 06.02.2014 den Anscheinsbeweis, dass der Arbeitgeber die Kündigung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen hat, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgend ausgesprochenen Kündigung besteht. Für Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., ist der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt für den Arbeitgeber doppelt ärgerlich und frustrierend.
"Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der 6-wöchige-Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach einer 4-wöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin hatte sich hier nach nur einer Woche Dauer des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgemeldet. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung führte infolge der 14-tägigen Kündigungsfrist aber dann zu einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses von 4 Wochen und einem Tag. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur 6-wöchigen Entgeltfortzahlung selbst dann verpflichtet, wenn diese über die Kündigungsfrist hinausgeht. Der Arbeitgeber hat hier also für eine Woche Arbeitsleistung insgesamt sieben Wochen Vergütung zu zahlen. Dem hätte er nur durch eine sofortige Kündigung nach der ersten Woche oder durch Vortrag zu einem massiven Pflichtverstoß der Arbeitnehmerin entgehen können", erklärt der Agad-Hauptgeschäftsführer.
Geklagt hatte die Krankenkasse gegen einen Arbeitgeber. Die bei der Krankenkasse versicherte Arbeitnehmerin war bei dem Arbeitgeber vom 20.08.2012 bis zum 18.09.2012 als Arbeitnehmerin im Versand beschäftigt. Seit dem 27.08.2012, also nur eine Woche nach Arbeitsaufnahme, war die Arbeitnehmerin fortlaufend arbeitsunfähig krank. Bereits mit Schreiben vom 03.09.2012 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der vereinbarten Probezeit fristgerecht zum 18.09.2012. Der Arbeitgeber leistete keine Entgeltfortzahlung und ließ der Krankenkasse durch sein Steuerberaterbüro bestätigen, dass der Grund für die Verweigerung der Entgeltfortzahlung "Krankheit nach Eintritt innerhalb der ersten 4 Wochen" gewesen sei.

25.06.13 - Geschäftsintegration statt Isolation: Integration von Compliance-Anforderungen in bestehende Geschäftsprozesse steigert die Effizienz
Heutzutage gehört es nicht nur bei internationalen Großkonzernen zum guten Ton, eine Compliance-Abteilung und verschiedenste Compliance-Prozesse zu etablieren. Dabei liegt der Schwerpunkt des Compliance-Programms häufig auf neuen Kontrollmaßnahmen und Genehmigungsstufen. Der folgende Beitrag arbeitet heraus, warum die nachhaltige Durchsetzung von Compliance-Maßnahmen in einem Konzern grundsätzlich keiner zusätzlichen Kontrollen und Prozesse bedarf. Vielmehr ist die Integration der Compliance-Anforderungen in bestehende Geschäftsprozesse auf Basis einer individuellen Risikoanalyse sowie Schaffung einer Compliance-Kultur und gelebter Führungsverantwortung das entscheidende Erfolgskriterium.
In Diskussionen fallen in Bezug auf Compliance-Abteilungen und deren Arbeit immer noch häufig Aussagen wie "Compliance verzögert / verhindert das Geschäft", "eine Kostenstelle ohne Mehrwert" oder "die Black Box des Unternehmens". Nicht ganz zu Unrecht. Noch oft fokussieren sich Compliance-Abteilungen sehr stark auf das Erstellen neuer Vorschriften und Prozesse sowie ein starres, zahlenlastiges Berichtswesen. Hierbei wird übersehen, dass weitere Kontrollen oft nur eine gefühlte Sicherheit mit sich bringen, aber tatsächlich das Gegenteil bewirken.


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