25.09.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die weit überwiegende Anzahl der Widerrufsbelehrungen in Altverträgen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, ist bekanntermaßen fehlerhaft
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat in den letzten Monaten zahlreiche Eingaben von Bürgern erhalten, die sich über die Auffindbarkeit ihrer Insolvenzdaten über die Google-Suchmaschine beschwert haben



25.09.17 - Darlehensnehmer sollten ihre Finanzierungen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig prüfen lassen
Die weit überwiegende Anzahl der Widerrufsbelehrungen in Altverträgen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, ist bekanntermaßen fehlerhaft. Auch neuere Verträge mit sogenannten Widerrufsinformationen erfüllen oftmals nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und können daher auch heute noch wirksam widerrufen werden. "Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsunterlagen lohnt sich daher weiterhin", empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

25.09.17 - Pseudonymisierung: Denn nicht das "wer”, sondern das "was" zählt
Mit den richtigen Daten zum besseren Unternehmen: Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung in 2018 wird das Versammeln von personenbezogenen Daten für Unternehmen deutlich beeinflussen. Viacryp ermöglicht Ihrem Unternehmen, zuverlässig und legal die richtigen Daten zu analysieren. Ob Privatunternehmen, gemeinnützige Organisation oder staatliche Einrichtung, das Gewinnen von wichtigen und zum Teil personenbezogenen Daten ist unerlässlich für das Verbessern von Marketingprozessen oder öffentlichen Diensten. Ebenso können personenbezogene Daten auch zur Vorbeugung von Betrugsfällen in der Finanzbranche genutzt werden. Doch wie können Unternehmen selbst dafür sorgen, dass dies rechtmäßig geschieht und Kunden sowie Privatpersonen geschützt werden?

25.09.17 - Schienenverkehr: im Nahverkehr eine etwas bessere wettbewerbliche Entwicklung als im Fernverkehr
Die Monopolkommission sieht keine bedeutenden Veränderungen des Wettbewerbs im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Das geht aus dem als Unterrichtung (18/13290) vorgelegten Sondergutachten der Monopolkommission gemäß Paragraf 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes mit dem Titel "Bahn 2017: Wettbewerbspolitische Baustellen" hervor. In allen drei Bereichen dominiert der Vorlage zufolge die Deutsche Bahn AG die Märkte, "auch wenn sich die Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Bereichen verbessert haben und im Nahverkehr eine etwas bessere wettbewerbliche Entwicklung vorliegt als im Fernverkehr". Auch im Wettbewerb mit den Verkehrsträgern Straße, Luft und Binnenschifffahrt habe es im Vergleich zum letzten Gutachten aus dem Jahr 2015 keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der Aufteilung des Verkehrsaufkommens gegeben. "Der Anteil der Schiene am Gesamtverkehrsaufkommen ist in den vergangenen Jahren nahezu konstant geblieben", schreibt die Monopolkommission.

25.09.17 - Keine Google-Links mehr zu Insolvenzdaten auf unzulässigen gewerblichen Internetangeboten
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat in den letzten Monaten zahlreiche Eingaben von Bürgern erhalten, die sich über die Auffindbarkeit ihrer Insolvenzdaten über die Google-Suchmaschine beschwert haben. Der HmbBfDI konnte nun durchsetzen, dass die Google Inc. mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt. Personenbezogene Daten in Insolvenzverfahren, dazu zählen u.a. Name, Adresse, Verfahrensstand sowie Aktenzeichen, sind nach Maßgabe der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) durch eine zentrale, länderübergreifende Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen. Die InsoBekV enthält für das amtliche Portal auch Vorschriften zur Beschränkung der Auffindbarkeit und zur Löschung von Bekanntmachungen. Insbesondere werden Suchmaschinen durch eine sog. robots.txt-Datei erfolgreich ausgeschlossen.


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