18.06.19 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Deutsche Bundesregierung hat zu der in einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion geäußerten Kritik an der Kompromisslösung der Bundesregierung bei der EU-Trilog-Verhandlung im Zusammenhang mit der geplanten EU-Urheberrechtsreform Stellung genommen
Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Heidelberger Druckmaschinen AG, sämtliche Anteile an der HB Vermögensver­wal­tungsgesellschaft mbH & Co. KG zu erwerben, untersagt



18.06.19 - Bundeskartellamt untersagt die Übernahme der MBO-Gruppe durch die Heidelberger Druckmaschinen AG
Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Heidelberger Druckmaschinen AG, sämtliche Anteile an der HB Vermögensver­wal­tungsgesellschaft mbH & Co. KG zu erwerben, untersagt. Die HB Vermögensverwaltungsgesellschaft ist Anteilseigner des Falzmaschinenherstellers MBO Maschinenbau Oppenweiler Binder GmbH (MBO-Gruppe). Der Zusammenschluss betrifft vor allem den Spezialmaschinen-Markt für die Herstellung von Bogenfalzmaschinen für die industrielle Druckweiterverarbeitung. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Der Marktführer Heidelberger Druckmaschinen würde mit der MBO-Gruppe seinen wesentlichen Wettbewerber übernehmen. Auf dem relevanten Markt sind bereits heute europaweit lediglich vier Unternehmen tätig. Der Zusammenschluss würde zu einer marktbeherrschenden Position von Heidelberger Druckmaschinen und einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Kunden führen."

18.06.19 - Die Bundesregierung wird die zur Lösung des Urheberrechtsproblems zur Verfügung stehenden Modelle prüfen
Die Deutsche Bundesregierung hat zu der in einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion geäußerten Kritik an der Kompromisslösung der Bundesregierung bei der EU-Trilog-Verhandlung im Zusammenhang mit der geplanten EU-Urheberrechtsreform Stellung genommen. In der Antwort wird unter anderem auf die beigefügte Protokollerklärung verwiesen, die die Bundesregierung im Zusammenhang mit der endgültigen Verabschiedung der Richtlinie auf dem Landwirtschafts- und Fischereirat am 15. April 2019 abgegeben hat.

18.06.19 - Transparenz und Sicherheit bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
Zur Frage der Datenintegrität bezüglich der Speichermedien von Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion gelten nach Angaben der Deutschen Bundesregierung die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, welche sich insbesondere aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben. Die Kontrolle und Überprüfung, ob diese Regelungen der DSGVO in der Praxis eingehalten werden, obliege den Datenschutzbehörden, heißt es in der Antwort der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. In der Antwort schreibt die Regierung weiter, derzeit seien keine Kraftfahrzeuge mit gemäß Paragraf 1a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) automatisierten Fahrfunktionen in Deutschland zugelassen.


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