30.07.19 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Rechtsprechung des BGH zu Bankentgelten im unternehmerischen Verkehr gelangt vielfach zur Unwirksamkeit der klauselmäßigen Bankentgelte
Aktuell wird im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht über die Vereinbarkeit der business judgment rule und sog. dual- oder multi-dass stock gestritten



30.07.19 - Der Korruptionsvorwurf im Zivilprozess gegen einen Geschäftspartner
Stellen Unternehmen in den Rechtsbeziehungen mit ihren Geschäftspartnern Indizien fest, die für korruptives Verhalten sprechen, sog. Compliance-Red Flags, wird das Unternehmen darauf regelmäßig reagieren müssen, schon um keine Zurechnung etwaiger strafbarer Handlungen zu der derzeitigen Geschäftsleitung und den derzeit verantwortlichen Mitarbeitern zu begründen. Der tatsächliche Nachweis von Korruption gestaltet sich aber häufig schwierig. Die Korruption ist in ihrer Natur heimlich. Für Personen, die nicht unmittelbar an der Tat beteiligt sind, ist sie schwer nachweisbar.

30.07.19 - Zur Vereinbarkeit von business judgment rule und stimmrechtslose Aktie
Aktuell wird im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht über die Vereinbarkeit der business judgment rule und sog. dual- oder multi-dass stock gestritten. Dies trifft insbesondere auf den Börsengang der Snap, Inc., den Anbieter der Snapchat-Smartphone-App, zu. Hier sind sämtliche neu ausgegebene Anteile ohne Stimmrecht ausgestaltet. Auf diese Weise verbleibt den Firmengründern uneingeschränkte Kontrolle. Im Gegensatz zum deutschen Recht stellen stimmrechtslose Anteile im US-Gesellschaftsrecht ein Novum dar. Das Aktiengesetz 1965 beinhaltet mit §§ 12 Abs. 1 S. 2, 60 Abs. 3, 139 ff. eine Reihe von Vorschriften, die an der grundlegenden Existenz von stimmrechtsrechtlosen Aktien - das Gesetz spricht von Vorzugsaktien - keinen Zweifel lassen.

30.07.19 - Die Pflichten der Geschäftsleitung bei unwirksamen Bankentgelten
Die Rechtsprechung des BGH zu Bankentgelten im unternehmerischen Verkehr gelangt vielfach zur Unwirksamkeit der klauselmäßigen Bankentgelte. Die Geschäftsleitung des unternehmerischen Kunden, die nicht grundlos auf Ansprüche des Unternehmens gegen Dritte verzichten darf, hat mithin - gleichsam als Blick in die Vergangenheit - über die Durchsetzung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs zu entscheiden. Hierzu sind als Element der Compliance neben der Prüfung entsprechender Ansprüche des Unternehmens auch die Handlungsalternativen und ihre möglichen Folgen für das Unternehmen zu ermitteln.


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