09.11.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


IT-System-Kosten sowie Planungs-, Unterstützungs- und Überwachungsaufwand für externe Dienstleister dürfen nicht als Inkassokosten umgelegt werden
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat Korrekturen am Patientendaten-Schutz-Gesetz gefordert



09.11.20 - Dr. Bernhard Rohleder: "Datenschutz hat dem Patientenwohl zu dienen und darf nicht zum Bremsklotz der Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens werden"
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat Korrekturen am Patientendaten-Schutz-Gesetz gefordert. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Deutschland hängt bei der Nutzung digitaler Technologien im Gesundheitswesen gegenüber vielen Ländern um Jahre und teils Jahrzehnte zurück. Die Einführung der elektronischen Patientenakte ist längst überfällig: Sie verbessert nicht nur die medizinische Versorgung der Menschen, sie entlastet auch Ärzte, Krankenhäuser und das gesamte Gesundheitssystem. Ihr angekündigter Start im Januar 2021 darf nicht gefährdet werden. Weitere Verzögerungen können wir uns nicht erlauben. Es ist wichtig, dass alle Beteiligten und die Krankenkassen schnellstmöglich eine Lösung finden, mit der die elektronische Patientenakte zum 1. Januar 2021 eingeführt werden kann und dabei den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

09.11.20 - BGH: Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums in Hamburg weitgehend rechtskräftig
Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten (einen Apotheker und zwei Ärzte) wegen mehrfachen – teils banden- und gewerbsmäßig begangenen – Betrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zehn Monaten und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung von rund eineinhalb Million Euro als Erträge aus den Betrugstaten angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte Z, der u.a. eine Apotheke in Hamburg betrieb, ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) erwerben, um sich – über den dann möglichen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der dort tätigen Ärzte – neue Absatzquellen für von ihm hergestellte hochpreisige Medikamente zu erschließen. Ihm war indes bewusst, dass die Beteiligung von Apothekern an einem medizinischen Versorgungszentrum aufgrund einer Änderung der sozialrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V seit Januar 2012 rechtlich nicht mehr möglich war. Um dieses gesetzliche Beteiligungsverbot zu umgehen, suchte er nach einem zugelassenen Arzt als "Strohmann". Diesen fand er in dem Angeklagten D., über den er in der Folge die Mehrheitsanteile an einem im Mai 2012 rechtmäßig zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ des sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindlichen Angeklagten Dr. F. in Hamburg erwarb. Dr. F., der weiterhin als dessen ärztlicher Leiter tätig war, wusste ebenfalls um die "Strohmann"-Konstruktion und die damit bezweckte Umgehung des für den Angeklagten Z. bestehenden Beteiligungsverbots.

09.11.20 - Bundesgerichtshof verbietet überhöhte Pauschale für Inkassokosten
IT-System-Kosten sowie Planungs-, Unterstützungs- und Überwachungsaufwand für externe Dienstleister dürfen nicht als Inkassokosten umgelegt werden. Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH entschieden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2020, Az. VIII ZR 289/19), die zu den Stadtwerken München gehört. "Unternehmen dürfen nur Inkassokosten berechnen, die unmittelbar für den Forderungseinzug anfallen", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. "Dazu gehören keine allgemeinen Betriebskosten wie das Vorhalten eines IT-Systems. Das dürfen Unternehmen nicht umgehen, indem sie andere Firmen mit dem Zahlungseinzug beauftragen."


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