10.06.20 - Compliance- & Governance-Newsletter


Steigende Compliance-Anforderungen und die wachsende Zahl an Regulierungen stellen den größten Stressfaktor für Security-Experten dar, wie eine aktuelle Befragung von Thycotic nun offenbart
Die AfD-Fraktion wendet sich gegen den EU-Aktionsplan gegen Desinformation



10.06.20 - Studie: Steigende Compliance-Anforderungen stressen Security-Professionals
Steigende Compliance-Anforderungen und die wachsende Zahl an Regulierungen stellen den größten Stressfaktor für Security-Experten dar, wie eine aktuelle Befragung von Thycotic nun offenbart. So stimmen 42 Prozent der befragten IT-Sicherheitsverantwortlichen zu, dass die Notwendigkeit, immer mehr Richtlinien erfüllen zu müssen, ihren Stress erhöht. Ein Drittel beklagt darüber hinaus lange Arbeitszeiten und die Unvermeidlichkeit von Überstunden. Weitere Stressfaktoren sind zudem die steigende Zahl an Sicherheitsvorfällen sowie zu kleine Security-Budgets. Dies stellt die Unternehmen vor große Herausforderungen in Sachen Mitarbeiterbindung: Wie die Befragung von mehr als 500 Sicherheitsentscheidern weltweit zeigt, zählen zu den größten Hürden beim Halten von Mitarbeitern unter anderem Burnout aufgrund übermäßiger Arbeitsbelastung (45 Prozent). Aber auch Faktoren wie das Fehlen klarer Karriereziele und mangelnde Aufstiegsmöglichkeiten (37 Prozent) und mangelnde Unterstützung durch Führungskräfte bei der Schulung, Beurteilung und Entwicklung von Mitarbeitern (40 Prozent) verstärken den Fachkräftemangel.

10.06.20 - EU-Aktionsplan: Sollen nur einseitige regierungs- und EU-genehme Nachrichten beziehungsweise Informationen verbreitet werden?
Die AfD-Fraktion wendet sich gegen den EU-Aktionsplan gegen Desinformation und fordert die Bundesregierung auf, "alle damit verbundenen weiteren Dokumente abzulehnen und Sorge zu tragen, dass die hierin verfolgten Ziele und Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Umsetzung kommen". Wie die Fraktion in einem Antrag schreibt, trage der Aktionsplan Züge, die auf eine gezielte Meinungslenkung hinauslaufen würden. Er verstoße gegen fundamentale Vorgaben des hierzulande geltenden Grundgesetzes.

10.06.20 - Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllt der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG* unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst tätig. Die Beklagte ist aufgrund Mitgliedschaft im vertragschließenden Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. In einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2001 (BV) ist zu § 8 geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten.


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