15.01.21 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der Umsetzung einer EU-Richtlinie und Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts an die durch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geprägte Sondersituation dient ein Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Liegt ein Fall der planmäßigen Überversorgung vor, können im öffentlichen Dienst die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die Anpassung von Versorgungsregelungen, wie etwa die Einführung einer sog. Nettolimitierung, rechtfertigen.


15.01.21 - Betriebliche Altersversorgung: Kläger verlangte die Zahlung einer höheren Ausgangsbetriebsrente
Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung - und damit die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung - kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB nicht entgegengehalten werden. Der Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten war seit dem Jahr 1979 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1979) geregelt. Die BV 1979 wurde zum 1. Januar 1988 durch eine weitere Betriebsvereinbarung (BV 1988) geändert. Dabei wurde jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Inkrafttreten der BV 1988 mit 0,2 Prozent des Arbeitseinkommens bewertet, statt wie zuvor nach der BV 1979 mit 0,4 Prozent. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 1. Januar 2004 u. a. eine Betriebsrente von der Beklagten.

15.01.21 - Planmäßige Überversorgung: Im öffentlichen Dienst können die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die Anpassung von Versorgungsregelungen rechtfertigen
Liegt ein Fall der planmäßigen Überversorgung vor, können im öffentlichen Dienst die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die Anpassung von Versorgungsregelungen, wie etwa die Einführung einer sog. Nettolimitierung, rechtfertigen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit können die Änderung einer Anpassungsregelung stützen. Dem Kläger war von seinem früheren Arbeitgeber - einer Handelskammer - eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtzusage (VO I) zugesagt worden. Im Jahr 1995 wurde die VO I überarbeitet (VO I 1995) und für Neueintritte geschlossen. Zugesagt war hiernach eine Gesamtversorgung iHv. max. 75 vH des zuletzt bezogenen Bruttogehalts unter Anrechnung der gesetzlichen Rente. Im Versorgungsfall wurde der Gesamtversorgungsbetrag jeweils entsprechend der Erhöhung der Tarifgehälter aufgrund einer betrieblichen Übung angepasst.

15.01.21 - Bundesregierung will Sanierungs- und Insolvenzrecht anpassen
Der Umsetzung einer EU-Richtlinie und Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts an die durch die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie geprägte Sondersituation dient ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24181). In den Entwurf des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) seien auch die Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 eingeflossen, wie die Bundesregierung schreibt.


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