17.05.21 - Compliance- & Governance-Newsletter


Nach der Härtefallklausel in § 28 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) kann die zuständige Behörde Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben.
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die von Deutschland geplanten Entschädigungszahlungen von insgesamt 4,35 Mrd. Euro für die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken von RWE und LEAG mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.



17.05.21 - LegalTegrity vereinfacht den Hinweisgeberschutz mit sicherer Plug & Play-Lösung
Am 16. Dezember 2019 ist die EU-Hinweisgeberrichtlinie in Kraft getreten. Die Richtlinie verpflichtet EU-weit alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder einem Umsatz ab 10 Millionen Euro dazu, bis Dezember 2021 für diese eine sichere Möglichkeit zu schaffen, Fehlverhalten im Unternehmen zu melden. Experten und Beobachter fürchten nun eine ähnliche Verunsicherung wie bei der Einführung und Umsetzung der EU-DSGVO. Gerade KMU, die weder über die personellen noch finanziellen Ressourcen verfügen, stehen hierbei vor einer großen Herausforderung. Durch den Einsatz einer Hinweisgeber-Software können sich KMU jedoch einfach und zuverlässig absichern. Damit können sie die Vorgaben der EU-Hinweisgeberrichtlinie ohne großen Aufwand und Eingriff in die IT-Struktur umsetzen. Darüber hinaus schützen sie sich durch eine solche Lösung vor Skandalen und Gesetzesverstößen und garantieren zugleich den Hinweisgebern Schutz und Anonymität.

17.05.21 - Staatliche Beihilfen: Kommission prüft von Deutschland geplante Entschädigung für Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die von Deutschland geplanten Entschädigungszahlungen von insgesamt 4,35 Mrd. Euro für die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken von RWE und LEAG mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Der schrittweise Ausstieg aus der Braunkohleverstromung trage zum europäischen Grünen Deal bei. Der Ausgleich für den vorzeitigen Ausstieg müsse aber auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager. "Die uns bisher zur Verfügung stehenden Informationen erlauben es uns nicht, dies mit Sicherheit zu bestätigen. Daher leiten wir dieses Prüfverfahren ein."

17.05.21 - Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz
Nach der Härtefallklausel in § 28 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) kann die zuständige Behörde Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Eine solche Härte kann entstehen, wenn infolge eines Systemwechsels in der zugesagten Gesamtversorgung die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente bei einer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmerin zu unbilligen Ergebnissen führt. Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Die 1953 geborene Klägerin war seit dem 1. November 1973 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Sie wurde mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Beklagte gewährte ihr zu einer privaten Lebensversicherung einen monatlichen Zuschuss.


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