09.06.22 - Compliance- & Governance-Newsletter


Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die gemeinschaftliche Prüfung und Verhandlung der allgemeinen Einkaufsbedingungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel durch die in der "Die Freien Brauer GmbH & Co. KG ("Die Freien Brauer")" organisierten Brauereien.
In einer Antwort erläutert die Bundesregierung auf eine Nachfrage der AfD-Fraktion das Durchleitungsprinzip, das bei der Vergabe von ERP-Kapital für Gründungen Anwendung findet.



09.06.22 - Keine Einwände gegen gemeinschaftliche Verhandlung der "Freien Brauer"
Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die gemeinschaftliche Prüfung und Verhandlung der allgemeinen Einkaufsbedingungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel durch die in der "Die Freien Brauer GmbH & Co. KG ("Die Freien Brauer")" organisierten Brauereien. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Durch die Kooperation wird es kleinen Brauereien ermöglicht, die allgemeinen Einkaufsbedingungen zu prüfen und zu verhandeln, die bisher einseitig durch den Lebensmitteleinzelhandel vorgegebenen wurden. Die oft noch familiengeführten Betriebe können sich dadurch besser gegen den Handel behaupten und bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber Großbrauereien ein Stück weit ausgleichen. Konkrete Konditionen wie Preise oder Preisbestandteile sowie Absatzmengen sollen weiterhin individuell verhandelt werden."

09.06.22 - Durchleitende Banken bei ERP-Krediten von Risiken entlastet
In einer Antwort erläutert die Bundesregierung auf eine Nachfrage der AfD-Fraktion das Durchleitungsprinzip, das bei der Vergabe von ERP-Kapital für Gründungen Anwendung findet. Wie aus der Antwort hervorgeht, vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ihre Förderkredite nicht direkt an Unternehmen oder Privatpersonen, sondern "leitet dies über akkreditierte Kreditinstitute an die Endkreditnehmer weiter". Die KfW vergibt also laut Bundesregierung einen Refinanzierungskredit an die durchleitende Bank und geht damit ausschließlich ein Vertragsverhältnis mit dieser ein.

09.06.22 - Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen - Diskriminierung wegen des Alters?
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG*. Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit Behinderungen Beratung, Unterstützung sowie Assistenzleistungen in verschiedenen Bereichen des Lebens (sog. Persönliche Assistenz) an. Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX werden für Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.


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