09.08.22 - Compliance- & Governance-Newsletter


Aufgrund der zunehmenden Wichtigkeit von Whistleblowing in den vergangenen Jahren hat die Europäische Union die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht oder die Unionspolitik melden, erlassen.
Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.



09.08.22 - Whistleblowing-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht und Unionspolitik melden Richtlinie (EU) 2019/1937
Aufgrund der zunehmenden Wichtigkeit von Whistleblowing in den vergangenen Jahren hat die Europäische Union die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht oder die Unionspolitik melden, erlassen. Dieser Artikel gibt Einblick in die wichtigsten Aspekte dieser Richtlinie und bei deren Umsetzung auftretende Schwierigkeiten sowie in Handlungsaufforderungen, die sich an die Unternehmen in den Mitgliedstaaten beziehungsweise deren Compliance-Beauftragte richten. Als Whistleblower oder Hinweisgeber bezeichnet man natürliche Personen, welche "im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über Verstöße" gegen Unionsrecht oder gegen die Unionspolitik melden oder offenlegen.

09.08.22 - Herausforderungen für Unternehmensgruppen bei der Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie
Der Begriff des Whistleblowers stammt wohl aus dem US-amerikanischen Bürgerkrieg und galt den Spähern, die Feindberührung mit einem gellenden Pfeifton anzeigten. Synonym wird dieser Begriff nun für diejenigen Mitarbeiter in Unternehmen verwendet, die Missstände in Unternehmen aufdecken und damit vor einem inneren Feind warnen. Das US-Recht schützt den Whistleblower schon seit Jahrzehnten – nun hat die Europäische Union nachgezogen und eigene Regelungen für den Schutz meldender Mitarbeiter aber auch Geschäftspartner festgelegt. Die Umsetzungsfrist der sogenannten Whistleblower-Richtlinie ist abgelaufen, und noch nicht alle Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, haben den Schutz in das nationale Recht umgesetzt. Hierbei ergibt sich auch eine Reihe von Herausforderungen.

09.08.22 - Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben
Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Die Beklagte beschäftigte in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer. In der Zeit vom 18. Juni bis zum 18. Juli 2019 kündigte sie insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse. Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, die ihr am 18. Juni 2019 zugegangene Kündigung sei nach § 134 BGB nichtig, weil die Beklagte - als solches unstreitig - nicht zuvor gegenüber der Agentur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht habe. Die Vorinstanzen haben die Massenentlassungsanzeige der Beklagten für unwirksam gehalten und der Kündigungsschutzklage aus diesem Grund stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.


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