Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Aufhebungsvertrag und Wiedereinstellung


Das Bundesarbeitsgericht zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und Wiedereinstellungsanspruch - zwei Streitgegenstände
Der Kläger hatte einen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart sowie ein Wiedereinstellungsanspruch ausgeschlossen war


(21.08.08) - Macht ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags geltend und verlangt er hilfsweise seine Wiedereinstellung, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Zum einen geht es um die Wirksamkeit der Beendigung und zum andern um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Darauf machte jetzt die Kanzlei Mudter & Collegen aufmerksam.

Weist das Arbeitsgericht eine entsprechende Klage mit der Begründung ab, die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam und ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht, weil die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen sei (§ 313 BGB), hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl mit der Frage der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags als auch mit der Begründung des Arbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage auseinanderzusetzen, wenn er beide Streitgegenstände zum Gegenstand der Berufung machen will.

Setzt er sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage auseinander, ist die Berufung hinsichtlich des Wiedereinstellungsanspruchs unzulässig. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Berufungs- und Revisionsverfahren ist dann allein die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags.

Der Kläger hatte einen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart sowie ein Wiedereinstellungsanspruch ausgeschlossen war. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag sei nach § 305c Abs. 1, § 307 BGB unwirksam. Ihm stehe jedenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch zu, weil der Betrieb nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses in verkleinerter Form fortgeführt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht, weil die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag nicht weggefallen sei. Mit seiner Berufung hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Begründung des Arbeitsgerichts zum fehlenden Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Kläger erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist angegriffen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Wiedereinstellung begehrt hat; im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2007 - 9 Sa 447/07 -
(Mudter & Collegen: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in zwei Verfahren (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)) des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.

  • Grenzen des Auskunftsanspruchs

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung

    Mit Urteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.

  • Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.02.2024 - II R 27/21 entschieden. Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück.

  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22 entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die -wird sie dem Finanzamt (FA) nachträglich bekannt- zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen