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Steuerliche Behandlung des Fuhrparks


Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter dürfen ihre Privatfahrten pauschal beim Finanzamt abrechnen, indem jeden Monat 1 Prozent des Anschaffungs-Listenpreises zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet wird
Bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Inhaber und seinen Familienangehörigen genutzt wird.

(10.03.16) - Private Nutzung des betrieblichen Fuhrparks – auf diesem Feld wird gerne zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen gestritten. Bei der steuerlichen Handhabung gibt es Unterschiede zwischen der Nutzung durch den Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter und zwischen der Nutzung durch den Arbeitnehmer. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf gibt einen Überblick über die aktuellen Vorschriften und Urteile und erläutert die Unterschiede im Einzelnen. Der erste Teil beschätigt sich mit der Nutzung durch Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter.

Vorschriften der Finanzverwaltung
Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter dürfen ihre Privatfahrten pauschal beim Finanzamt abrechnen, indem jeden Monat 1 Prozent des Anschaffungs-Listenpreises zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet wird. Dies jedoch nur, wenn sie den Pkw zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke verwenden. Sonst müssen sie ein Fahrtenbuch führen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Behandlung des betrieblichen Fuhrparks (nur für die Einkommensteuer) in einem Schreiben (BMF-Schreiben/Erlass v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004) recht ausführlich und umfassend dargestellt.

Die wichtigsten Inhalte:

>> Fahrtenbuch:
der betriebliche Nutzungsumfang darf durch repräsentative Aufzeichnungen über drei Monate nachgewiesen werden und gilt dann auch für die folgenden Veranlagungszeiträume. Erst ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein.

>> Bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Inhaber und seinen Familienangehörigen genutzt wird. Dies gilt nicht für Werkstatt- und Arbeitnehmern überlassene Wagen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten ist der Pkw mit dem höchsten Listenpreis zu berücksichtigen.

>> Es reicht nicht, dem Finanzamt gegenüber zu erklären, dass keine private Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen. Zumindest ein Anscheinsbeweis dafür muss angetreten werden.

>> Der Listenpreis kann bei überwiegend betrieblicher Nutzung auch dann bei einem Pkw angewendet werden, wenn dieser gemietet oder geleast ist.

>> Die Wahl zwischen Fahrtenbuch- und Listenpreismethode wird erst nach Ablauf des Jahres über die Steuererklärung vorgenommen. Sie kann noch bis zur Bestandskraft ausgeübt oder geändert, muss allerdings pro Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden.

>> Für die Umsatzsteuer bleibt es bei den bisherigen Regelungen (BMF-Schreiben/Erlass v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04/BMF-Schreiben/Erlass 05.06.2014 IV D2-S7300/07/10002:001).

>> Der inländische Listenpreis bestimmt sich nach dem Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Hinzu kommen die Kosten für Sonderausstattung. Diese Regelung gilt sowohl für gebraucht erworbene als auch für reimportierte Fahrzeuge.

>> Übersteigen der pauschale private Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten die insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen für den Pkw, gibt es eine Kostendeckelung auf diesen Höchstbetrag.

>> Wird ein Betriebsfahrzeug auch für andere Einkunftsarten verwendet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen nicht mit dem Listenpreis abgegolten. Sofern dieser Entnahmewert im Gegenzug bei der anderen Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden könnte, wird auf den Ansatz einer Entnahme verzichtet.

>> Bei der Fahrtenbuchmethode gehört die Sonder-AfA nicht zu den Gesamtkosten. Außergewöhnliche Kosten sind vorab als Betriebsausgaben oder Entnahmen zu behandeln.

>> Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn sich aus ihm dieselben Erkenntnisse wie aus den manuellen Aufzeichnungen im Fahrtenbuch gewinnen lassen und nachträgliche Veränderungen der Eintragungen technisch ausgeschlossen sind.

Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH)

1. Anschein der Privatnutzung
Es darf die private Nutzung eines dienstlichen Fahrzeugs nicht einfach so unterstellt werden, vor allem, wenn sich im Privatvermögen eines Unternehmers ein gleichwertiges Fahrzeug befindet, das ihm für Privatfahrten zur Verfügung steht. Selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist dann der Beweis des ersten Anscheins, der für eine Privatnutzung spricht, entkräftet. In dem vom BFH entschiedenen Fall befand sich im Betriebsvermögen eines Unternehmers ein Porsche 911 und in seinem Privatvermögen ein Porsche 928. Das heißt: gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen können ein wichtiges Argument gegen eine unterstellte Privatnutzung und damit gegen die Anwendung der 1-Prozent-Regelung darstellen.

Hinweis: Teilen Sie es unbedingt Ihrem Steuerberater mit, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr privates Fahrzeug dem betrieblichen Pkw gleichwertig ist. Er wird das gerne für Sie überprüfen und die Finanzverwaltung dann gegebenenfalls auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung hinweisen.

2. Eignung zur Privatnutzung
Nicht alle Fahrzeuge des Fuhrparks eignen sich zur Privatnutzung, BFH - Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07. Bei einem Fahrzeug, das im hinteren Bereich verblechte Fenster und statt Rücksitzen eingebaute Material- und Werkzeugschränke hat (Kastenwagen), ist die Privatnutzung ausgeschlossen. Ein Privatanteil ist für solche Fahrzeuge nicht anzusetzen, selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. (Hierzu auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011, Az. K 4126/09, EFG 2011 S. 1410.)
(Roland Franz & Partner: ra)

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