Auslagerungen im Aufsichtsrecht


Pooled Audits: Zusammenarbeit in gemeinschaftlichen beziehungsweise Sammelprüfungen
Um eine Auslagerung kann es sich handeln, wenn ein Prozess an ein anderes Unternehmen übertragen wird. Teil der Definition ist, dass eine Tätigkeit ohne eigenes Zutun des Instituts erfolgt



Carsten Rilinger, Markus Luhmer

Durch den ungebrochenen Trend zu Auslagerungen in der Finanzbranche (auch an sogenannte Mehrmandantendienstleister) gewinnt die Zusammenarbeit der Internen Revisionen der auslagernden Unternehmen in Form von Gemeinschafts- oder Sammelprüfungen (Pooled Audits) zunehmend an Bedeutung. Der Artikel diskutiert die Frage, inwieweit es sich bei solchen Prüfungen selbst um Auslagerungen der Revisionen untereinander handelt und unter welchen Voraussetzungen ein sonstiger Fremdbezug vorliegt.

Die MaRisk 2021 ermöglichen das Instrument der gemeinschaftlichen Prüfung durch die Internen Revisionen der auslagernden Institute bei Mehrmandantendienstleistern beziehungsweise Auslagerungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 10 KWG und § 1 Abs. 10 ZAG: "Im Fall von Auslagerungen auf ein anderes Unternehmen kann die Interne Revision des Instituts auf eigene Prüfungshandlungen verzichten, sofern die anderweitig durchgeführte Revisionstätigkeit den Anforderungen in AT 4.4.3 und BT 2 genügt." "Anderweitige Durchführung der Revisionstätigkeit: Die Revisionstätigkeit kann übernommen werden durch • die Interne Revision des Auslagerungsunternehmens, • die Interne Revision eines oder mehrerer der auslagernden Institute im Auftrag der auslagernden Institute, • einen vom Auslagerungsunternehmen beauftragten Dritten oder • einen von den auslagernden Instituten beauftragten Dritten."


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 6, 2023, Seite 270 bis 273) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.


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