Aufsichtsrechtliche Vorgaben
Meldungen/Meldepflichten gemäß § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Die Novellierung der Meldepflichten des § 9 WpHG durch die Umsetzung europäischer Regelungen steht noch bevor
DIIR – Arbeitskreis "Revision des Wertpapiergeschäfts"
(20.01.15) - Mit diesem Beitrag wird die Artikelreihe "Aufgaben und Ausgestaltung der Compliance-Funktion" – begonnen in der ZIR 3/13 mit diversen Artikeln in den nachfolgenden Ausgaben – fortgesetzt. Ziel des WpHG-Meldewesens ist es, den Überwachungsbehörden ein Instrument zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, Manipulationen am Markt sowie Insidergeschäfte aufzuspüren und wirksam zu begegnen. Im Folgenden werden ein Überblick über die Anforderungen an das Meldewesen nach § 9 WpHG gegeben und die damit verbundenen maßgeblichen Beratungs- und Kontrollschritte der Compliance-Funktion (CoF) dargestellt.
Die letzte große Novellierung erfolgte mit der Einführung der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) im Jahr 2007. Obwohl viele Anforderungen des durch die MiFID initiierten neuen Meldewesens bereits im § 9 WpHG a. F. umgesetzt waren, zwang die teilweise Abkehr von bisherigen Meldelogiken die (neuen und alten) Meldepflichtigen zu umfangreichen technischen und organisatorischen Änderungen.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 6, 2014, Seite 258 bis 265) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.
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