Es gibt nicht die eine, richtige Verhaltensweise


Compliance-Schulung für Unternehmenseinsteiger: Ein Fallbeispiel
Voraussetzung eines "Einhaltens" ist die Kenntnis der Gesetze und Vorgaben, die einzuhalten sind. Schwerpunkte der Compliance sind: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Sozialrecht, aktuelle Urteile

Thomas Schneider

(02.09.15) - Präsenzschulungen bieten eine ausgezeichnete Chance, der Compliance ein Gesicht gegenüber den Mitarbeitern zu geben. Welche Möglichkeiten und Grenzen hier bestehen, wird im folgenden Aufsatz dargestellt. Ein Schwerpunkt ist ein konkretes Fallbeispiel, welches der Autor in seiner Unternehmensgruppe eingesetzt hat. Der große Vorteil einer Präsenzschulung besteht darin, dass die Compliance für die betroffenen Mitarbeiter ein Gesicht erhält, durchaus im wortwörtlichen Sinne. Keine abstrakte Veranstaltung, kein Zentralbereich in der Unternehmenszentrale, sondern ein Mensch tritt auf. Damit wird für die meisten Mitarbeiter erstmalig ein persönlicher Kontakt zur Compliance geschaffen, weg von der rein abstrakten, oft anonym und kalt wirkenden Ebene. Auf diese Weise werden die Mitarbeiter anders angesprochen, anders erreicht, als mittels Veröffentlichungen im Intranet oder elektronischen Schulungen.

Nicht jeder Compliance-Officer sieht seine persönlichen Stärken im freien Vortrag oder der Moderation von Beiträgen. Dies ist auch nicht erforderlich, merken die Teilnehmer doch rasch, ob Aussagen überzeugend dargeboten werden oder der Eindruck einer Show entsteht. Authentische Auftritte werden als solche wahrgenommen, wobei durchaus erwartet werden darf, dass der Compliance-Officer von seiner Aufgabe überzeugt ist. Diese Überzeugung zu vermitteln ist wichtiger als eine geschliffene Präsentation. Sehen Mitarbeiter dann die Notwendigkeit, sich an die Compliance-Organisation zu wenden, bevorzugen viele die Kontaktaufnahme zu einer bekannten Person, als sich an eine anonyme Hotline oder Internetadresse zu wenden.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 4, 2015, Seite 178 bis 183) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.

Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) - Prävention und Aufdeckung in der Compliance-Organisation

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Im Überblick: ZRFC

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  • Utility-Token im Finanzierungsprozess

    Unternehmensfinanzierung sollte neben traditionellen auch innovative Finanzierungsformen berücksichtigen. Im Rahmen der Digitalisierung und dezentralen Finanzierung entwickeln sich innovative Finanzierungsquellen, die bereits heute einen Milliardenmarkt repräsentieren. Eine Chance ist die Emission von Utility-Token, die - neben Anzahlung und Crowdfunding - gezielt zur Vorfinanzierung von Produkten eingesetzt werden können.

  • Krisenanfälligkeit & Krisenresilienz

    Das Institut für Finanzdienstleistungen Zug (IFZ) der Hochschule Luzern und das Institut für Controlling der Fachhochschule Kiel haben während der Coronakrise eine Studie zum Thema "Finanzielle Resilienz" im DACH-Raum durchgeführt.

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    Der Beitrag gibt einen systematischen Überblick zum aktuellen Diskussionsstand der Chief-Compliance-Officer-Funktion und deren Einfluss auf die Effektivität von Compliance-Management-Systemen. Das resultierende Rahmenwerk identifiziert Gestaltungsmerkmale auf der individuellen Ebene, organisationale Kontextfaktoren und Erfolgsindikatoren.

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  • Cyberrisiken und Versicherungen

    "Der Schutz der Gesellschaft vor einem noch nie dagewesenen Cyberangriff wird mehr erfordern als eine Versicherung", so wird es im Bericht der Geneva Association formuliert. Wachsende geopolitische Spannungen und der Einsatz digitaler Technologien verstärken die Cyberrisiken, wobei die Cyberangriffe im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 weltweit um 38 Prozent zugenommen haben.

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    Die Datenschutz-Grundverordnung1 (DS-GVO) sieht Datenschutz als Compliance-Management- System. Blickt man auf die Struktur der Verordnung, so enthält diese alle wesentlichen Elemente eines solchen. Da darf auch eine Zertifizierung eines Datenschutz-Compliance-Systems nicht fehlen. Art. 42 DSGVO befasst sich mit der Zertifizierung und Art. 43 DSGVO mit der Zulassung von Zertifizierern.

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