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Anfangsverdacht für einen Rechtsverstoß


Bundesnetzagentur führt weitere Durchsuchung wegen unerlaubter Telefonwerbung durch
Jochen Homann: "Einige Unternehmen halten sich noch immer nicht an die gesetzlichen Vorgaben. Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligungserklärung sind verboten"

(01.04.14) - Die Bundesnetzagentur führte Anfang März eine weitere Durchsuchungsmaßnahme wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung durch. Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur beschwert und angezeigt, dass sie zu Werbezwecken angerufen wurden. Nach den übereinstimmenden Angaben wurde für Solar- und Photovoltaikanlagen geworben.

"Einige Unternehmen halten sich noch immer nicht an die gesetzlichen Vorgaben. Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligungserklärung sind verboten. Der Bußgeldrahmen wurde im vergangenen Jahr sogar auf 300.000 Euro erhöht. Ich appelliere an die werbenden Unternehmen und die Call-Center, sich an die geltenden Gesetze zu halten", erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Durchsuchungsmaßnahme bezieht sich auf die Geschäftsräume eines im Großraum München ansässigen Unternehmens, in denen Unterlagen und Dokumente über die erfolgten Anrufe vermutet werden. An der Durchsuchung sind 16 Mitarbeiter der Bundesnetzagentur beteiligt, die von Kräften der örtlichen Polizei unterstützt werden.

Eine Durchsuchung durch die Bundesnetzagentur erfolgt regelmäßig auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Dieser setzt einen Anfangsverdacht für einen Rechtsverstoß voraus, den die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verfolgen kann.

"Die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme dient der Aufklärung des Sachverhalts und bedeutet ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Verstoßes schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung", sagte Jochen Homann.

Weitere Informationen zu dem konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere zu den Namen der durchsuchten Unternehmen, wird die Bundesnetzagentur bis zum behördlichen Abschluss des Verfahrens nicht veröffentlichen. (Bundesnetzagentur: ra)


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