Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Transparancy By Default


IT-Produkte und -Dienstleistungen sollten so gestaltet werden, dass sie ohne Konfigurationsänderungen datenschutzgerecht sind
Transparenz sollte zur Regel, Verschwiegenheit und Geheimhaltung zur Ausnahme werden


Von Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

(14.01.13) - Aus der Datenschutzdiskussion kennen wir die Maxime Privacy by Default, was sich etwa übersetzen ließe mit den deutschen Worten Datenschutz durch Voreinstellungen. IT-Produkte und -Dienstleistungen sollten so gestaltet werden, dass sie ohne Konfigurationsänderungen datenschutzgerecht sind. Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auf die Transparenz übertragen.

Seit 2006 gibt es ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das jedermann – ohne Nachweis einer persönlichen Betroffenheit – einen Anspruch auf Zugang zu Informationen von Bundesbehörden einräumt. Allerdings erfolgt der Informationszugang erst auf Nachfrage des Betroffenen, also reaktiv. Außerdem werden für die Bearbeitung der Anträge im Regelfall Gebühren fällig. Im Ergebnis wird nur ein winziger Bruchteil staatlicher Daten offen gelegt und die meisten Informationen bleiben der Öffentlichkeit unbekannt.

Die Bundestagsdrucksache 15/5606 mit der das Informationsfreiheitsgesetz 2005 eingebracht wurde, beginnt mit den Worten: Das Gesetz soll das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter gestalten. Die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger werden gestärkt.

Gemessen an diesem Anspruch ist das Ergebnis unbefriedigend. Deshalb ist es auch konsequent, über weitere Verbesserungen nachzudenken. Transparenz sollte zur Regel, Verschwiegenheit und Geheimhaltung zur Ausnahme werden. Genau dies könnte Open Data leisten. Open Data bedeutet, dass staatliche Stellen von sich aus, also (pro-)aktiv Informationen bekannt machen und nicht auf entsprechende Anfragen warten. Die Bekanntgabe sollte auch in einer Form erfolgen, die es Interessenten ermöglicht, die Daten gegebenenfalls automatisiert auszuwerten, aufzubereiten und weiterzuverwenden.

Deshalb ist es auch zu begrüßen, dass staatliche Stellen sich unter diesem Stichwort um mehr Transparenz bemühen. Ärgerlich ist es allerdings, dass dabei bisweilen geradezu peinlich vermieden wird, Open Data mit den Ansprüchen nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder zu verbinden. In E-Government-Konzepten wird propagiert, die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung überwiegend elektronisch abzuwickeln; Open Data erscheint in diesem Zusammenhang primär als Mittel zur Kostenminimierung. Außerdem sollen staatliche Informationen wirtschaftlich besser genutzt werden, indem sie Unternehmen möglichst kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Open Data kann und sollte aber mehr sein als ein Hilfsmittel der Verwaltungskosteneinsparung und als eine Maßnahme der Wirtschaftsförderung. Wer in der Transparenz von Verwaltungshandeln die Voraussetzung verbesserter demokratischer Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger sieht, muss Open Data in das Gesamtkonzept der Informationsfreiheit einbeziehen.

Ich wünsche mir, dass die im Bundestag vertretenen Parteien den Bürgerinnen und Bürgern mehr Einblick in staatliches Handeln ermöglichen. Transparency bei Default durch Open Data könnte hier ein wichtiges Instrument sein. (BfDI: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • Bekämpfung von Finanzkriminalität

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG) wird ein Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung geschnürt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass einige der Vorschriften datenschutz- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.

  • DSGVO zu einer effektiven Durchsetzung verhelfen

    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, begrüßt, dass sich die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) für schnellere und transparentere Verfahren bei der Bearbeitung von grenzüberschreitenden Fällen aussprechen. Gerade bedeutende Fälle mit vielen Betroffenen oder weitreichenden Folgen für den Datenschutz müssen zeitnah entschieden werden.

  • Bekämpfung von Geldwäsche

    Im Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stattgefunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine klaren Regeln vorgibt, unter welchen Bedingungen automatisierte Datenanalysen erfolgen dürfen.

  • Datentransfer in die USA

    Wer personenbezogene Daten in die USA übermitteln will, muss sich an das europäische Datenschutzrecht halten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lässt einen Datentransfer in Drittländer nur unter bestimmten Bedingungen zu, um auch bei der Übermittlung und Weiterverarbeitung ein gleichwertiges Datenschutzniveau aufrechtzuerhalten.

  • SIM-Swapping und Authentifizierung

    Es gibt immer wieder sog. SIM-Swapping-Fälle, in denen sich eine fremde Person in betrügerischer Weise die Kontrolle über eine Mobilfunknummern einer anderen Person verschafft.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen