Reformbedarf bei Restschuldbefreiung


Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Seit Juli 2014 besteht für insolvente natürliche Personen die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu verkürzen



Die Deutsche Bundesregierung hat den Bericht über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgelegt. In der Unterrichtung (19/4000) über die Ergebnisse der Evaluierung des im Juli 2014 in wesentlichen Teilen in Kraft getretenen Gesetzes heißt es, nach den dem Bundesjustizministerium vorliegenden Daten habe das geschaffene Anreizsystem nicht die erhoffte Effektivität erzielen können.

Der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen konnten, liege bei deutlich unter 2 Prozent und verfehle daher die vom Rechtsausschuss des Bundestages vorgegebene Zielmarke von 15 Prozent deutlich.

Angesichts dessen bestünde gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es weiter. Da eine Anpassung der nationalen Regelungen allerdings auch die europäischen Vorgaben zu beachten hätte, empfehle die Bundesregierung, die Erkenntnisse aus der Evaluation zunächst in die Verhandlungen zu dem Richtlinienvorschlag der Kommission (COM(2016) 723 final) einfließen zu lassen, der auch Regelungen zu einer Restschuldbefreiung natürlicher Personen enthalte.

Seit Juli 2014 besteht für insolvente natürliche Personen die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu verkürzen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums zumindest die Kosten des Verfahrens und 35 Prozent der angemeldeten Insolvenzforderungen begleichen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 22.09.18
Newsletterlauf: 05.11.18


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