Kein Bürokratiemonster


Evaluierungsbericht zum Kulturgutschutzgesetz vorgelegt – Grütters: Deutschland schützt seine Kulturgüter mit zumutbarem Aufwand
"Der Einsatz für ein modernes Kulturgutschutzgesetz in Deutschland hat sich gelohnt"



Zwei Jahre nach Inkrafttreten des novellierten Kulturgutschutzgesetzes hat Kulturstaatsministerin Monika Grütters dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einen Bericht zum Umfang des Verwaltungsaufwandes von Bund und Ländern zugesandt. Die Erhebung erfolgte in den Ländern und mit dem Statistischen Bundesamt, das auch die Auswertung der von den Ländern erhobenen Zahlen übernommen hat.

Monika Grütters sagte: "Die Ergebnisse zeigen: Die Schätzungen der Bundesregierung zur Mehrbelastung bei der behördlichen Ausführung des Gesetzes waren weitestgehend zutreffend, sie wurden sogar tendenziell eher zu hoch als zu gering veranschlagt. Der Handelsstandort Deutschland zeigt sich stabil, Umsatzeinbußen bei deutschen Auktionshäusern sind bisher nicht zu erkennen. Das im Gesetzgebungsverfahren von einigen Akteuren heraufbeschworene Bürokratiemonster ist erwartungsgemäß nicht entstanden. Die prophezeite Flut von Ausfuhranträgen und Eintragungsverfahren gibt es nicht."

Die Summe der jährlich in den EU-Binnenmarkt liegt bei durchschnittlich 950, diejenige für Anträge nach den bereits seit 25 Jahren geltenden Bestimmungen zur Ausfuhr in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union bei konstanten 1.200. Sie ist weit entfernt von manchen Befürchtungen des Kunsthandels oder einzelner Sammler, die fünfstellige Verfahrenszahlen pro Jahr oder gar über 130.000 Ausfuhrverfahren pro Jahr prophezeit hatten.

Die neuen, fünfjährigen Dauergenehmigungen für Museen und andere Kulturgut bewahrende Einrichtungen werden nach den Ergebnissen der Erhebung gut angenommen: In den ersten beiden Jahren wurden insgesamt knapp 500 Genehmigungen für Binnenmarkt- und Drittstaatenausfuhren an knapp 300 Einrichtungen in Deutschland vergeben. Damit wird für diese Einrichtungen die Beantragung von Einzelgenehmigungen überflüssig. In den vergangenen zweieinhalb Jahren wurden sechs Verfahren zur Neueintragung eines Kunstwerkes in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturguts der Länder durchgeführt, die Hälfte auf Antrag der jeweiligen Eigentümer. Hieraus resultierten fünf Eintragungen, ein Verfahren wurde negativ entschieden.

Die aktuellen Zahlen beleuchten den Verwaltungsaufwand für die Länder und den Bund. Eine Gesamtevaluierung des Gesetzes und der Aufwände in Museen, Handel und bei Privaten ist für 2021 vorgesehen.

"Der Einsatz für ein modernes Kulturgutschutzgesetz in Deutschland hat sich gelohnt", sagte die Kulturstaatsministerin. "Dafür danke ich ausdrücklich auch den Ländern. Unsere Absicht war und ist es, mit dem Gesetz illegalen Handel zu unterbinden und national bedeutsame Kulturgüter wirksam zu schützen - und das mit zumutbarem Aufwand. Denn Kunst hat nicht nur einen kommerziellen Preis, sondern auch einen hohen immateriellen Wert für unser Selbstverständnis als Kulturnation."

Während der Gesetzentwurf zum Kulturgutschutzgesetz von einer laufenden jährlichen Mehrbelastung für die Länder in Höhe von 375.000 Euro und für den Bund von einer entsprechenden Mehrbelastung von 405.000 Euro ausging, ergibt die vorliegende Erhebung für die Länder einen Aufwandszuwachs von
ca. 324.000 Euro pro Jahr, für den Bund von ca. 268.000 Euro pro Jahr. Gleichzeitig entlastet der Bund die Länder zum Ausgleich des entstehenden Mehraufwandes seit dem 1. Januar 2017 um jährlich knapp 610.000 Euro.

Dieser dauerhafte finanzielle Ausgleich deckt nicht nur die bislang feststellbaren laufenden Mehraufwände der Länder aus der Vollziehung des Kulturgutschutzgesetzes, sondern perspektivisch auch weitere Aufwände aus einzelnen, im Berichtszeitraum noch nicht angefallenen Verfahren.

Der Bericht entspricht dem gesetzlichen Auftrag in § 89 Kulturgutschutzgesetz. Danach sollte der Aufwand für die Bundesländer bereits nach zwei Jahren evaluiert werden; eine umfassende Unterrichtung über die Anwendung des Gesetzes, die auch den Aufwand von Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft beleuchten und qualitative Bewertungen enthalten, ist - wie bei der Evaluierung von Bundesgesetzen allgemein üblich - fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, im Jahre 2021, vorgesehen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 23.01.19
Newsletterlauf: 11.03.19


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