Finanzaufsicht ging gegen 21 Fonds vor
Überprüfung durch die BaFin: Nur in einem Fall habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Einschreiten der BaFin rechtswidrig gewesen sei
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant einen neuen Tatbestand "Anlageverwaltung" in den §1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) aufzunehmen
(09.02.09) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist bisher gegen 21 Unternehmen wegen unerlaubter Finanzkommissionsgeschäfte eingeschritten. Betroffen seien 22.000 Anleger, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/11602) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/11467) mit.
Die eingesammelten Gelder hätten sich auf rund 145 Millionen Euro belaufen. Nur in einem Fall habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Einschreiten der BaFin rechtswidrig gewesen sei. Dabei habe es sich aber nicht um einen geschlossenen Fonds gehandelt.
Vorbemerkung der FDP-Fraktion
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant einen neuen Tatbestand "Anlageverwaltung" in den §1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) aufzunehmen, wonach in Finanzinstrumente investierende geschlossene Fondsgesellschaften einer Erlaubnispflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterfallen sollen. Zur Begründung führt der vorliegende Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts" (Bundestagsdrucksache 16/11130) an, dass "das Bundesverwaltungsgericht eine Verwaltungspraxis der BaFin als nicht mit dem KWG vereinbar" erklärt hat, "mit der der Betrieb bestimmter Anlagemodelle als erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft eingestuft wurde".
Die BaFin hatte 2004/2005 in einer Anzahl von Fällen unter abrupter und unangekündigter Änderung ihrer Verwaltungspraxis Schließungs- und Abwicklungsverfügungen erlassen. In verschiedenen Fällen ist den betroffenen Anlegern daraus ein erheblicher Schaden entstanden, weil sie voraussichtlich nur einen geringen Teil ihrer Einlagen zurückerhalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 27. Februar 2008 (Az. 6 C 11.07, sog. "Gamag-Urteil") festgestellt, dass die BaFin nicht befugt war, den Beteiligungsgesellschaften die Geschäftstätigkeit zu untersagen. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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