Kündigung von Bausparverträgen


In einer Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte "Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen
Angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung liege für Verbraucher und Bausparkassen eine unklare Rechtslage vor



Unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkassen gekündigt werden kann, soll nach Ansicht des Petitionsausschusses "durch den Gesetzgeber verbindlich geregelt werden". In der Sitzung beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

In der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte "Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen. Zur Begründung verweisen die Petenten darauf, dass eine Vielzahl von Bausparkassen die entsprechenden Regelungen im BGB nutzen würden, um "laufende Bausparverträge nach Zuteilungsreife, jedoch vor Erreichen der Einhundertprozent-Quote" zu kündigen.

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird auf die unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur zu dem Thema verwiesen. Laut Paragraph 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB ist es einem Darlehensnehmer eines Darlehensvertrages mit gebundenem Zinssatz erlaubt, ganz oder teilweise nach Ablauf von zehn Jahren nach dem verständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, heißt es in der Vorlage. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkassen sei nun, ob die Zuteilungsreife des Bausparvertrages dem "vollständigen Empfang des Darlehens" gleichgesetzt werden kann.

Die Mehrzahl der vorliegenden Urteile würde diese Frage bejahen und die Kündigung daher als zulässig ansehen, schreibt der Petitionsausschuss. Zudem werde auch in der Literatur diese Auffassung überwiegend vertreten. Dies werde unter anderem damit begründet, dass es ansonsten dem Bausparer völlig freigestellt werde, den Bausparvertrag zweckentfremdet als festverzinsliche Kapitalanlage zu nutzen.
Das Landgericht Karlsruhe, so heißt es weiter, habe hingegen in einem Urteil vom 9. Oktober 2015 eine Kündigung nach Paragraph 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB in der Ansparphase abgelehnt. Eine Kündigung sei der Bausparkasse laut Urteil erst möglich, nachdem die volle Bausparsumme angespart sei. In der Vorlage wird des Weiteren auf die Argumente vom Christoph Weber vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München verwiesen. Danach bestünde für Bausparer gerade keine Verpflichtung, das Bauspardarlehen auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Ein derartiges Kündigungsrecht würde eine solche Abnahmeverpflichtung aber faktisch schaffen.

Angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung liege für Verbraucher und Bausparkassen eine unklare Rechtslage vor, urteilt der Petitionsausschuss. Aufgrund der "großen praktischen Bedeutung" müsse der Gesetzgeber verbindliche Regeln schaffen, fordern die Abgeordneten. Die Petition sei geeignet, auf den bestehenden Handlungsbedarf aufmerksam zu machen, heißt es in der Vorlage. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 07.10.16
Home & Newsletterlauf: 24.10.16


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • AfD will Gebäudeenergiegesetz abschaffen

    Die AfD-Fraktion will das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abschaffen und verlangt in einem Antrag (21/227) außerdem, auf die CO2-Bepreisung von Heizöl und Gas zu verzichten. Die entsprechenden Vorschriften sollen "schnellstmöglich, vollständig und ersatzlos" gestrichen werden. Zudem soll die Umsetzung aller entsprechenden EU Verordnungen und Richtlinien (etwa der sogenannte Green Deal der EU) sowie damit verbundene Regulierungen wie der CO2-Grenzausgleich sofort beendet werden.

  • Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

    Die Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen drängt auf eine verpflichtende Produktkennzeichnung für Lebensmittel, die genomisch verändert wurden. Anlass ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission, die im Juli 2023 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über mit genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel vorgelegt hat.

  • Steuerhinterziehung & Cum-Cum

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verlangt in einem Antrag (21/226), organisierte Steuerhinterziehung wie die sogenannten Cum-Cum-Deals aufzuklären und die Steuermilliarden konsequent zurückzufordern. Dazu sollen die Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängert werden. Der Antrag steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

  • Ausschuss gegen Cum-Cum-Antrag der Grünen

    Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen Antrag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Organisierte Steuerhinterziehung wie Cum-Cum-Deals aufklären, Steuermilliarden konsequent zurückfordern und Aufbewahrungsfristen für Belege bei Finanzinstitutionen verlängern" (21/226) abgelehnt. Für den Antrag stimmten neben der Antragstellerin die Fraktionen der AfD und Die Linke.

  • Versorgungslage signifikant verbessert

    Die Inbetriebnahme des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entwickelten Frühwarnsystems bei Arzneimittel-Lieferengpässen in einer funktionsfähigen Basisversion ist nach Angaben der Bundesregierung für das vierte Quartal 2025 vorgesehen. Der Aufbau des Frühwarnsystems habe insbesondere bei der Beobachtung und Bewertung der Versorgung mit antibiotikahaltigen Arzneimitteln für Kinder unterstützende Daten geliefert, heißt es in der Antwort (21/338) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/171) der AfD-Fraktion.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen