Verarbeitung der Daten von Beschäftigten
Antrag: Die Linke fordert stärkeren Datenschutz für Beschäftigte
Schutz vor unangemessenen Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts
(26.02.10) - Der Datenschutz für Beschäftigte soll nach dem Willen der Fraktion Die Linke gestärkt werden. In einem Antrag (17/779) fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, bis zum Beginn der parlamentarischen Sommerpause einen Gesetzentwurf zum Schutz der Daten von Beschäftigten im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich vorzulegen.
Ziel soll es sein, "diese vor einer unangemessenen Beeinträchtigung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts durch die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung, Sperrung, Löschung sowie Nutzung ihrer personenbezogenen Daten vor, während und nach Bestehen eines Arbeitsverhältnisses" zu schützen. Der Antrag steht am Freitag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.
Der Vorlage zufolge soll die Verarbeitung der Daten von Beschäftigten nur zulässig sein, wenn sie durch ein Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift erlaubt ist oder ein mit den Betroffenen geschlossener Vertrag dies erfordert. Die Übermittlung solcher Daten an Dritte soll laut Antrag nur zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder arbeitsvertraglicher beziehungsweise tariflicher Regelungen zulässig und der Handel mit Daten von Beschäftigten verboten sein.
Biometrische Daten sollen ausschließlich zu Autorisierungs- und Authentifizierungszwecken verarbeitet werden dürfen. Führt eine Bewerbung nicht zu einem Arbeitsverhältnis, sollen die Bewerbungsdaten unverzüglich gelöscht oder zurückgegeben werden müssen.
Ferner will die Fraktion gesetzlich festgeschrieben sehen, dass die Erstellung von Leistungs- oder Verhaltensprofilen "zur ständigen oder uneingeschränkten Überwachung der Beschäftigten" ebenso unzulässig sein soll wie die Erstellung von Bewegungsprofilen der Mitarbeiter oder ihre Überwachung mittels optoelektronischer Geräte. Auch sieht der Antrag die Bestellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor, wenn eine gesetzlich festgelegte Mindestzahl von in der Regel fünf Beschäftigten erreicht wird. (Deutscher Bundestag: ra)
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