Abgaben an die Künstlersozialkasse


Gemeinsame Finanzierung der Künstlersozialkasse durch die Versicherten, die Verwerter und den Bund ist eine Antwort auf die spezifischen Existenzbedingungen von Künstlern und Kreativen
Künstlersozialkasse: Insbesondere Personengesellschaften fühlen sich dadurch gegenüber juristischen Personen benachteiligt


(20.01.09) - Nach der Pflicht selbständiger Künstler, für ihre Angestellten Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) zu entrichten, erkündigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (16/11510).

Sie bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2003. Dieses hatte bestimmt, dass ein selbständiger Künstler und Publizist, auch wenn er mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt und für diese Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat, als Künstler beziehungsweise Publizist angesehen wird und deshalb für diese Beschäftigten Abgaben an die KSK abführen muss.

Insbesondere Personengesellschaften fühlten sich dadurch benachteiligt, denn für juristische Personen gelte diese Regel nicht, schreiben die Grünen.

Die Grünen führen aus:
"Auswirkungen von Landessozialgerichts- und Bundessozialgerichtsurteilen, hier insbesondere das BSG-Urteil B 3 KR 37/02 R, auf die Abgabepflicht von Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Die Künstlersozialversicherung ist wichtiger Bestandteil der sozialen Sicherung von Künstlern und Publizisten und ein zentraler Beitrag der öffentlichen Hand zur Abdeckung der Risiken von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter für diesen Personenkreis. Die gemeinsame Finanzierung der Künstlersozialkasse durch die Versicherten, die Verwerter und den Bund ist eine Antwort auf die spezifischen Existenzbedingungen von Künstlern und Kreativen.

Seit dem 1.Juli 2007 unterstützt die Deutsche Rentenversicherung auf der Grundlage des novellierten Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) die Künstlersozialkasse (KSK) bei der Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen und der Versicherten. Jenseits des richtigen Ansatzes, zusätzliche Beitragszahler zu ermitteln, hat die Handhabung des KSVG zu der fragwürdigen Situation geführt, dass ein selbstständiger Künstler und Publizist, auch wenn er mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt und für diese Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat, als Künstler bzw. Publizist angesehen wird und deshalb für diese Beschäftigten Abgaben an die KSK abführen muss.

Insbesondere Personengesellschaften fühlen sich dadurch gegenüber juristischen Personen benachteiligt, da für letztere diese Regelung nicht gleichermaßen gilt. Grundlage dieser Praxis ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.7.2003 (B 3 KR 37/02 R), das in diesem Sinne interpretiert wird."
(Deutscher Bundestag: ra)


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