Kennzeichnung allergener Zutaten in Lebensmitteln


Maßnahmen zur Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln: Es besteht zurzeit weder eine Vorgabe über den zu verwendenden Wortlaut bzw. dessen Definition noch eine Grundlage, wann genau ein solcher Hinweis zu verwenden ist
Die Deklaration von Allergenen, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel hineingelangen, ist freiwillig und weitgehend ungeregelt



Deutschland hat mit der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) eine der für die Verbraucher verlässlichsten und für die Wirtschaft flexibelsten Regelungen in der gesamten EU erlassen. Die bestehenden lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Vorschriften tragen somit dem gesundheitlichen Verbraucherschutz im Hinblick auf die Kennzeichnung von Allergenen bereits umfassend Rechnung, heißt es in einer Antwort (19/26876) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/26521) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Um eine bessere Information der Verbraucher sicherzustellen und den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen zu gewährleisten, sollen die Vorschriften der LMIV systematisch überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden, heißt es weiter.

Vorbemerkung der Fragesteller
Menschen mit einer Lebensmittelallergie oder Lebensmittelunverträglichkeit müssen bestimmte Allergie auslösende Lebensmittel strikt meiden. Oft können schon geringe Mengen des Allergens Symptome bei Allergikerinnen und Allergikern auslösen. Deshalb gibt es Kennzeichnungen auf der Verpackung und Auskünfte bei loser Ware, die über allergene Zutaten aufklären und die Kaufentscheidung erleichtern sollen.

Die europäische Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) sieht vor, dass Lebensmittelhersteller bei verpackten Lebensmitteln die bei der Herstellung eingesetzten deklarationspflichtigen Allergene, die in Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) aufgelistet sind, auf dem Etikett im Zutatenverzeichnis auflisten und hervorheben. Bei unverpackten Lebensmitteln ("Lose Ware") können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, wie die Informationen über deklarationspflichtige Allergene bereitgestellt werden. In Deutschland ist dies in der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelt. Unverpackte Lebensmittel findet man zum Beispiel auf dem Wochenmarkt, im Restaurant, in der Bäckerei, der Metzgerei oder in Kantinen. Es gibt in Deutschland verschiedene Möglichkeiten, wie Hersteller loser Ware die Allergeninformationen an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben können. So findet man sie unter anderem auf der Speise- oder Getränkekarte, auf einem Schild in der Nähe des Lebensmittels oder am Aushang an der Kasse. Ist die Allergeninformation nicht direkt für die VerbraucherInnen ersichtlich muss ein Hinweis erfolgen (z. B. durch einen Aushang, Schild oder Information in der Speisekarte), wo die Allergeninformation erhältlich ist. Auch die mündliche Auskunft ist möglich, muss allerdings von einer schriftlichen Aufstellung allergener Zutaten in den angebotenen Lebensmitteln begleitet werden, die auf Anfrage sofort verfügbar sein muss.

Die Deklaration von Allergenen, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel hineingelangen, ist freiwillig und weitgehend ungeregelt. Doch auch diese Bestandteile stellen für viele Allergikerinnen und Allergiker ein gesundheitliches Deutscher Bundestag Drucksache 19/26876 19. Wahlperiode 23.02.2021 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 23. Februar 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Risiko dar. Die Hersteller verwenden hier aus Gründen der Produkthaftung häufig Hinweise wie "kann mögliche Spuren von … enthalten", "Kann … enthalten" oder auch "Hergestellt in einem Betrieb, der auch … verarbeitet".

Es besteht zurzeit weder eine Vorgabe über den zu verwendenden Wortlaut bzw. dessen Definition noch eine Grundlage, wann genau ein solcher Hinweis zu verwenden ist. Infolgedessen können Verbraucherinnen und Verbraucher auf der einen Seite beim Einkauf nicht unterscheiden, ob ein Lebensmittel, das einen Hinweis auf unbeabsichtigte Allergeneinträge trägt, tatsächlich ein Gesundheitsrisiko darstellt. Für von Allergien betroffene Patientinnen und Patienten kann dies zu unnötigen Einschränkungen in der Lebensmittelauswahl führen. Auf der anderen Seite können Lebensmittel, welche keinen derartigen Warnhinweis tragen, nicht automatisch als frei von Allergenspuren eingestuft werden, da der Hinweis ja freiwillig ist.

Die "Nicht-Regelung" der unbeabsichtigten Allergeneinträge hat zur Folge, dass die Lebensmittelüberwachung über Allergenfunde, die bei Kontrollen erkannt werden und auf unbeabsichtigte Allergeneinträge zurückzuführen sind, nicht öffentlich zugänglich informiert, selbst wenn sie mengenmäßig für allergische Verbraucherinnen und Verbraucher relevant sind, d. h. ein Gesundheitsrisiko darstellen. In diesen Fällen erfolgen eine Information und Rücksprache mit dem Hersteller. Entschließt sich dieser nicht zu einem Rückruf der Ware, erfahren allergische Verbraucherinnen und Verbraucher nicht, dass ein Lebensmittel, welches ein nicht erkennbares Gesundheitsrisiko darstellt, im Handel erhältlich war. Daher gibt es im Sinne eines vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes insbesondere bei Allergenen, die unbeabsichtigt in Lebensmitteln gelangen sowie bei unverpackt
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 10.03.21
Newsletterlauf: 28.04.21


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