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Gesetzentwurf zur Bankenabwicklung


Finanzmarkt-Compliance: Wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, soll die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilität (FMSA) zunächst nationale Abwicklungsbehörde werden
Mit dem Gesetzentwurf soll die Abwicklungsbehörde weitreichende Befugnisse erhalten, um im Fall einer Bestandsgefährdung eines Instituts eine geordnete Abwicklung betreiben zu können und dabei die Finanzstabilität zu wahren

(07.10.14) - In Deutschland soll die Abwicklung auch großer systemrelevanter Finanzinstitute möglich werden, ohne dass die Finanzstabilität gefährdet wird. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines BRRD-Umsetzungsgesetzes (18/2575). Mit dem Entwurf wird die EU-Abwicklungsrichtlinie umgesetzt. Die national schon umgesetzten Teile der Abwicklungsrichtlinie werden in den Entwurf integriert.

Wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, soll die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilität (FMSA) zunächst nationale Abwicklungsbehörde werden. Damit sollen die bisher auf verschiedene Stellen verteilten Abwicklungsbefugnisse bei der FMSA gebündelt werden. In einem zweiten Schritt soll die FMSA in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als "Anstalt in der Anstalt" übertragen werden. "Hierdurch sollen Synergien mit der bestehenden Allfinanzaufsicht gehoben und mögliche Reibungsverluste vermieden werden", heißt es in dem Entwurf. Das Modell "Anstalt in der Anstalt" schaffe eine klare organisatorische Trennung zwischen der Abwicklungsbehörde und der Bankenaufsicht und stelle die in der Abwicklungsrichtlinie geforderte Trennung der Abwicklungsbehörde von der Aufsicht sicher.

Die Kreditinstitute haben Sanierungspläne zur Vorbereitung auf den Krisenfall zu erstellen, wobei nicht systemrelevante Institute von der Verpflichtung befreit werden können. Mit dem Sanierungsplan soll die Widerstandsfähigkeit eines Instituts oder einer Finanzgruppe in Krisensituationen gestärkt werden. In dem Plan sollen Handlungsoptionen beschrieben werden, die die Geschäftsleistung ergreifen will, um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und die Überlebensfähigkeit des Instituts zu sichern, "ohne dass es auf aus Steuergeldern finanzierte Stabilisierungsmaßnahmen angewiesen ist". die Abwicklungsbehörde soll eine Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute vornehmen.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Abwicklungsbehörde weitreichende Befugnisse erhalten, um im Fall einer Bestandsgefährdung eines Instituts eine geordnete Abwicklung betreiben zu können und dabei die Finanzstabilität zu wahren sowie öffentliche Mittel und gedeckte Einlagen der Kunden zu schützen. "Zu den Befugnissen der Abwicklungsbehörde gehören insbesondere die Instrumente der Gläubigerbeteiligung, der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft", schreibt die Bundesregierung. Die derzeit erhobene Bankenabgabe soll durch die Einführung einer neuen, den Vorgaben der Richtlinie entsprechenden Bankenabgabe abgelöst werden. Das Geld soll im Restrukturierungsfonds gesammelt werden und zur Finanzierung künftiger Abwicklungsmaßnahmen herangezogen werden können.

Der genaue Titel der geplanten Vorschriften lautet Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr.1093/2010 und (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz). Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme eine reihe von Änderungen und Präzisierungen. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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