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Leistungsschutzrecht für Presseverlage


Urheberrecht: Organisatorische, technische und unternehmerische Leistungen der Presseverleger bislang nicht geschützt
Zügig die gesetzliche Verankerung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP vereinbarten Schutzrechts angehen - Gesetzliche Regelung darf aber keine Nachteile für Journalisten und andere Urheber bringen


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(04.03.10) - Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Bernd Neumann, ist mit Spitzenvertretern von Presseverlagen im Bundeskanzleramt zu einem Meinungsaustausch über das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zusammengetroffen.

Im Gegensatz zu anderen Vermittlern urheberrechtlich geschützter Werke wie Tonträgerherstellern, Sendeunternehmern, Filmproduzenten oder Konzertveranstaltern sind die organisatorischen, technischen und unternehmerischen Leistungen der Presseverleger bislang nicht geschützt.

Die Teilnehmer waren mit Staatsminister Bernd Neumann einer Meinung, dass man nun zügig die gesetzliche Verankerung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP vereinbarten Schutzrechts angehen müsse.

Kulturstaatsminister Bernd Neumann sagte hierzu: "Die digitale Revolution stellt die Presseverleger vor große Herausforderungen. Die Bedeutung der Presse für die Demokratie kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Ohne die vielfältige Presselandschaft mit anspruchsvollen journalistischen Inhalten wäre das politische, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland deutlich ärmer. Deshalb ist es wichtig, die Leistungen von Presseverlegern wie die anderer Werkmittler angemessen zu schützen."

Gleichzeitig betonte der Kulturstaatminister: "Eine gesetzliche Regelung darf aber keine Nachteile für Journalisten und andere Urheber bringen. Wir müssen darauf achten, dass wir insgesamt eine angemessene und ausgewogene Lösung finden." (Deutsche Bundesregierung: ra)

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Meldungen: Gesetze

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Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Web Die SPD-Fraktion möchte den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Internet verbessern. In einem Gesetzentwurf (17/2409) drängt sie, die sogenannte ”Button"-Lösung einzuführen. Ein im Internet geschlossener Vertrag würde demnach nur dann wirksam werden, wenn der Verbraucher einen gesonderten, besonders grafisch hervorgehobenen Hinweis (”button"), auf dem der Preis enthalten sei, durch Anklicken bestätigen würde.

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