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Parteiengesetz und Parteienfinanzierung


Sponsoringpraxis in NRW und Sachsen verstößt laut Bundestagsverwaltung nicht gegen Parteiengesetz
Sponsorenzahlungen und die jeweiligen Gegenleistungen hätten in einem nachvollziehbar angemessenen Verhältnis zueinander gestanden


(07.04.10) - Die Sponsoringaktivitäten bei Parteiveranstaltungen der CDU-Landesverbände Sachsen und Nordrhein-Westfalen (NRW) und des SPD-Landesverbandes Sachsen sind von der Bundestagsverwaltung eingehend geprüft worden. In keinem Fall haben sich Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen das Parteiengesetz konkretisiert.

Seit Jahren finanzieren Parteien eigene Veranstaltungen, insbesondere Parteitage und Kongresse, auch durch Beiträge von Sponsoren. Dies war in der Öffentlichkeit bislang nicht beanstandet worden. Jüngere Presseberichte haben Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher Vereinbarungen gegeben, bei denen von einer Partei unter anderem Gegenleistungen wie Gesprächskontakte mit führenden politischen Persönlichkeiten angeboten worden waren. Dies betraf Parteitage und Parteiveranstaltungen der CDU-Landesverbände Sachsen und Nordrhein-Westfalen sowie des SPD-Landesverbandes Sachsen.

Die Bundestagsverwaltung hat die fraglichen Sachverhalte nach dem Maßstab der Vorschriften des Parteiengesetzes zur Parteienfinanzierung geprüft. Soweit hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorlagen, dass eine Partei die Grenzen der Zulässigkeit in der Ausgestaltung von Sponsoring-Verträgen überschritten haben könnte, hat sie die betreffenden Parteien zu einer detaillierten Darlegung der Sachverhalte aufgefordert. Daraufhin haben die Parteien umfangreiche Unterlagen zur jeweiligen Sponsoring-Praxis vorgelegt und die tatsächlichen Abläufe ergänzend erläutert.

Deren rechtliche Prüfung ergab, dass sich die vereinbarten und erbrachten Gegenleistungen der angesprochenen Parteiverbände in einem parteiengesetzlich nicht zu beanstandenden Rahmen gehalten haben. So standen insbesondere die Sponsorenzahlungen und die jeweiligen Gegenleistungen in einem nachvollziehbar angemessenen Verhältnis zueinander.

Auch die öffentlich thematisierten Gesprächskontakte mit Spitzenpolitikern haben sich in den untersuchten Fällen als Teil der typischerweise bei derartigen Sponsoring-Verträgen verabredeten öffentlichkeits- und werbewirksamen Gegenleistungen herausgestellt.

Nach Darstellung der befragten Parteivertreter hat es sich dabei vereinbarungsgemäß um Begrüßungen, Danksagungen und kurze Gespräche im Rahmen der jeweiligen Veranstaltungen - also öffentlich und im Beisein Dritter - gehandelt. Demnach wurden weder Einzelgespräche jenseits des Veranstaltungsrahmens vereinbart, noch sind derartige Kontakte in einem zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit Sponsoringverträgen tatsächlich zustande gekommen.

Der durch fahrlässig formulierte Werbeangebote in Einzelfällen hervorgerufene Verdacht, dass mit bestimmten Sponsorenzahlungen unzulässige Gegenleistungen verbunden sein könnten und daher in Wahrheit teilweise verdeckte bzw. unzulässige Spendenzahlungen vorlägen, hat sich in keinem der von der Bundestagsverwaltung bislang untersuchten Fälle bestätigt.

Die Bundestagsverwaltung hat sich bei ihrer Prüfungstätigkeit strikt auf der Basis der bestehenden Gesetzeslage zu bewegen. Rechtspolitische Erwägungen mit dem Ziel möglicher Ergänzungen, Präzisierungen oder Änderungen des Parteienrechts bedürfen gegebenenfalls einer parlamentarischen Befassung und können nicht vorab eine rechtliche Würdigung oder gar Sanktionierung begründen. (Deutscher Bundestag: ra)


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