Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Begünstigung des Amazon-eigenen Geschäfts


Kartellrecht: EU-Kommission holt Rückmeldungen ein zu den Verpflichtungsangeboten von Amazon in Bezug auf Daten von Marktplatzverkäufern sowie den Zugang zum Einkaufswagen-Feld und zum Prime-Programm
Die Kommission leitete am 17. Juli 2019 ein förmliches Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob Amazon durch die Nutzung nichtöffentlicher Daten unabhängiger Einzelhändler, die Produkte auf dem Amazon-Marktplatz verkaufen, gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt




Die Europäische Kommission bittet um Stellungnahmen zu Verpflichtungsangeboten von Amazon, mit denen wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung nichtöffentlicher Daten von Marktplatzverkäufern sowie einer etwaigen Ungleichbehandlung beim Zugang zum Einkaufswagen-Feld und zum Prime-Programm ausgeräumt werden sollen.

Untersuchungen der Kommission
Amazon ist ein datengesteuertes Unternehmen, dessen Einzelhandelsentscheidungen zumeist von automatisierten Systemen auf der Grundlage der relevanten Daten getroffen werden. Amazon hat als Plattform eine Doppelfunktion: Das Unternehmen betreibt einen Marktplatz, auf dem unabhängige Verkäufer Produkte direkt an Verbraucher verkaufen können, und gleichzeitig verkauft es auf seiner Plattform selbst als Einzelhändler Produkte im Wettbewerb mit den unabhängigen Verkäufern. Die Folge ist, dass Amazon Zugang zu großen Datensätzen über die Tätigkeiten der unabhängigen Verkäufer auf seiner Plattform hat, unter anderem zu nichtöffentlichen Geschäftsdaten.

Die Kommission leitete am 17. Juli 2019 ein förmliches Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob Amazon durch die Nutzung nichtöffentlicher Daten unabhängiger Einzelhändler, die Produkte auf dem Amazon-Marktplatz verkaufen, gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. Am 10. November 2020 legte die Kommission in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre vorläufige Auffassung dar, dass Amazon sich zur Austarierung von Entscheidungen im Einzelhandel nicht auf Geschäftsdaten unabhängiger Verkäufer stützen sollte, da dies den fairen Wettbewerb auf seiner Plattform verzerrt bzw. wirksamen Wettbewerb verhindert.

Parallel dazu leitete die Kommission eine zweite Untersuchung zu folgenden Punkten ein:

>> Einkaufswagen-Feld von Amazon, in dem das Angebot eines einzigen Verkäufers gut sichtbar angezeigt wird und über das dieser Artikel durch direktes Klicken auf ein Kauffeld rasch erworben werden kann,
>> Prime-Programm von Amazon, das Kunden gegen eine monatliche oder jährliche Gebühr Premiumdienste anbietet und es unabhängigen Verkäufern ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen an Prime-Kunden zu verkaufen.

Die Kommission stellte vorläufig fest, dass die Regeln und Kriterien für das Einkaufswagen-Feld und das Prime-Programm zu einer unangemessenen Begünstigung des Amazon-eigenen Einzelhandelsgeschäfts sowie der Marktplatzverkäufer, die die Logistik- und Lieferdienste von Amazon nutzen, führt. Diese Ungleichbehandlung kann anderen Marktplatzverkäufern, den von ihnen genutzten unabhängigen Lieferdiensten und Verbrauchern, die die besten Angebote möglicherweise gar nicht erst sehen, schaden.

Verpflichtungsangebote
Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf beide Untersuchungen auszuräumen, hat Amazon folgende Verpflichtungen angeboten:

>> In Bezug auf die Daten von Marktplatzverkäufern verpflichtet sich Amazon, nichtöffentliche Daten, die sich auf die Tätigkeiten unabhängiger Verkäufer auf seinem Marktplatz beziehen oder dadurch generiert werden, nicht für das eigene Einzelhandelsgeschäft zu nutzen, das mit dem Geschäft dieser Verkäufer konkurriert. Diese Zusage soll sowohl für die automatisierten Tools von Amazon als auch für Mitarbeiter gelten, die die Daten aus dem Amazon-Marktplatz bei Einzelhandelsentscheidungen heranziehen könnten. Die relevanten Daten würden sowohl individuelle als auch aggregierte Daten umfassen, wie Verkaufsbedingungen, Einnahmen, Lieferungen, Lagerbestandsinformationen, Verbraucherbesuchsdaten oder die Verkäuferleistung auf der Plattform. Amazon verpflichtet sich, diese Daten nicht für den Verkauf von Markenartikeln und Produkten der Eigenmarke zu nutzen.

>> In Bezug auf das Einkaufswagen-Feld verpflichtet sich Amazon,
## bei der Erstellung der Rangfolge für das Angebot, das im Einkaufswagen-Feld platziert wird, alle Verkäufer gleich zu behandeln
## und außerdem neben dem Angebot im Einkaufswagen-Feld ein Konkurrenzangebot anzuzeigen, sofern ein solches existiert und sich vom Angebot im Einkaufswagen-Feld in Bezug auf Preis und/oder Lieferung hinreichend unterscheidet. Beide Angebote sollen dieselben beschreibenden Informationen enthalten und dieselbe Einkaufserfahrung bieten. Auf diese Weise verbessern sich die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher.

>> Schließlich verpflichtet sich Amazon in Bezug auf das Prime-Programm,
## nichtdiskriminierende Bedingungen und Kriterien für die Qualifizierung von Marktplatzverkäufern und Angeboten für das Prime-Programm festzulegen,
## Prime-Verkäufern die Möglichkeit zu geben, für ihre Logistik- und Lieferdienste ein Unternehmen frei zu wählen und die Konditionen direkt mit dem gewählten Unternehmen auszuhandeln,
## keine über Prime erhaltenen Informationen über die Konditionen und die Leistung dritter Beförderungsunternehmen für die eigenen Logistikdienste zu nutzen. So soll verhindert werden, dass Daten der Beförderungsunternehmen direkt an die konkurrierenden Logistikdienste von Amazon fließen.

Die angebotenen Verpflichtungen sollen für alle bestehenden und künftigen Marktplätze von Amazon im Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Die Verpflichtungen zum Einkaufswagen-Feld und zum Prime-Programm beziehen sich jedoch nicht auf Italien, da die italienische Wettbewerbsbehörde bereits am 30. November 2021 eine Entscheidung erlassen hat, mit der Amazon für den italienischen Markt Abhilfemaßnahmen auferlegt wurden.

Die Verpflichtungen würden zehn Jahre lang in Kraft bleiben. Ihre Umsetzung würde von einem Überwachungstreuhänder überwacht, der der Kommission regelmäßig Bericht erstattet.

Die Kommission fordert alle Interessenträger auf, bis zum 9. September 2022 zu den Verpflichtungsangeboten von Amazon Stellung zu nehmen. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.07.22
Newsletterlauf: 05.09.22


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen