Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Airbnb-Geschäft & europäisches Verbraucherrecht


EU-Kommission mahnt Airbnb zur Einhaltung des Verbraucherrechts
Mangelnde Preistransparenz und andere unlautere Geschäftspraktiken



Die Europäische Kommission und EU-Verbraucherbehörden haben Airbnb aufgefordert, ihre Preisangaben und Geschäftsbedingungen an die EU-Verbrauchervorschriften anzupassen. "Mehr und mehr Verbraucher buchen ihre Ferienunterkünfte im Internet, und dieser Sektor hat den Urlaubern viele neue Möglichkeiten eröffnet. Aber Popularität ist kein Grund, EU-Verbrauchervorschriften zu missachten", so EU-Verbraucherkommissarin Vera Jourová.

"Die Verbraucher müssen problemlos erkennen können, welchen Preis sie für welche Dienstleitungen zu zahlen haben. Außerdem bedarf es fairer Regeln beispielsweise, wenn der Eigentümer einer Wohnung den Beherbergungsvertrag kündigt. Ich erwarte von Airbnb, dass es rasch die richtigen Lösungen vorlegt." Das Unternehmen hat bis Ende August Zeit, um entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Derzeit sind die Preisangaben und einige Geschäftsbedingungen von Airbnb nicht mit EU-Vorschriften wie der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln und der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen vereinbar.

Airbnb hat jetzt bis Ende August Zeit, um detaillierte Lösungen für die Einhaltung des EU-Verbraucherrechts vorzuschlagen. Die Kommission und die Verbraucherbehörden werden im September bei Bedarf mit Airbnb zusammenkommen, um allfällige Bedenken auszuräumen. Sollten die Vorschläge des Unternehmens als nicht zufriedenstellend betrachtet werden, könnten die Verbraucherschutzbehörden Durchsetzungsmaßnahmen beschließen.

Mangelnde Preistransparenz und andere unlautere Geschäftspraktiken
Die Preispräsentation von Airbnb sowie die Unterscheidung zwischen privaten und professionellen Unterbringungsanbietern entsprechen derzeit nicht den Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Airbnb sollte
>>
ihre Preisinformationen auf der Suchoberfläche ihrer Website künftig so präsentieren, dass der Verbraucher in allen Fällen, in denen Unterkünfte angeboten werden, den Gesamtpreis einschließlich aller verbindlichen Gebühren und Abgaben, z. B. für Dienst- und Reinigungsleistungen, erhält oder, wenn es nicht möglich ist, den Endpreis im Voraus zu berechnen, die Verbraucher davon in Kenntnis setzen, dass zusätzliche Gebühren anfallen könnten;

>> eindeutig angeben, ob die Unterbringung von einem privaten oder einem gewerblichen Betreiber angeboten wird, da unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften gelten.

>> Klarstellung von Geschäftsbedingungen oder Entfernung gesetzeswidriger Konditionen

Die Airbnb-Geschäftsbedingungen sollten mit dem europäischen Verbraucherrecht in Einklang gebracht werden. In der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln heißt es, dass Standardbedingungen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zum Nachteil des Verbrauchers führen dürfen. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Vertragsklauseln in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen, damit die Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ihre Rechte informiert sind.

In Bezug auf Airbnb bedeutet dies zum Beispiel,

>> dass Airbnb die Verbraucher nicht in die Irre führen sollte, indem es ein Gericht anruft, das sich nicht im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers befindet.

>> Airbnb kann ferner nicht einseitig und ohne Angabe von Gründen entscheiden, welche Bedingungen auch nach einer Vertragskündigung weiterhin Wirkung entfalten.

>> Airbnb kann Verbraucher im Falle persönlicher Schäden oder sonstiger Schäden nicht ihres grundlegenden Rechts berauben, den Unterbringungsanbieter zu verklagen.

>> Airbnb kann nicht einseitig Bedingungen ändern, ohne die Verbraucher vorab klar zu informieren und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, den Vertrag zu stornieren.
Geschäftsbedingungen dürfen Airbnb keine unbegrenzte Ermessensbefugnis über die Entfernung von Inhalten übertragen.

>> Die Kündigung oder Aussetzung eines Vertrags durch Airbnb sollte unter Angabe von Gründen erfolgen und klaren Regeln unterliegen. Sie sollte dem Verbraucher nicht das Recht auf einen angemessenen Ausgleich oder auf Einlegung eines Rechtsbehelfs vorenthalten.

>> Die Politik von Airbnb in Bezug auf Erstattungen, Schadensersatz und die Eintreibung von Schadensersatzansprüchen sollte klar definiert werden. Die Verbraucher dürfen nicht daran gehindert werden, die verfügbaren Rechtsbehelfe und -mittel in Anspruch zu nehmen.

>> Schließlich sollte Airbnb im Einklang mit der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten auf ihrer Website einen leicht zugänglichen Link zur Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) angeben und alle erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit der Streitbeilegung bereitstellen.

Hintergrund
Die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bringt die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine nationale Behörde in einem EU-Land um Unterstützung ihres Pendants in einem anderen EU-Land ersuchen, um einen grenzüberschreitenden Verstoß gegen das EU-Verbraucherrecht zu unterbinden.

Die Zusammenarbeit kann ausgelöst werden, um verschiedene Vorschriften des EU-Verbraucherrechts durchzusetzen, wie z. B. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher oder die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln.

Das Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) hat im Juni 2018 eine gemeinsame Bewertung (in Form eines gemeinsamen Standpunkts) der Geschäftspraktiken von Airbnb erstellt. Federführend war dabei die norwegische. Diese Maßnahme wurde von der Europäischen Kommission unterstützt.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.08.18
Newsletterlauf: 11.09.18


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Forderungen nach mehr Flexibilität

    Die Europäische Kommission hat offiziell eine Verordnung angenommen, mit der europäischen Landwirtinnen und Landwirten eine teilweise Ausnahme von der Konditionalitätsregelung für brachliegende Flächen gewährt wird. Dem vorangegangen waren der Vorschlag der Kommission vom 31. Januar sowie Gespräche mit den Mitgliedstaaten in Ausschusssitzungen.

  • Verwaltungsaufwand für Landwirte begrenzen

    Die Europäische Kommission hat dem belgischen Ratsvorsitz ein Papier übermittelt, in dem erste mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Schultern der Landwirte dargelegt werden. Das Dokument enthält eine Reihe kurz- und mittelfristiger Maßnahmen, die zur Vereinfachung ergriffen werden können

  • Wegweisendes Regelwerk der EU

    Das Gesetz über digitale Dienste ist das wegweisende Regelwerk der EU, mit dem das Online-Umfeld sicherer, gerechter und transparenter gemacht werden soll, und wird auf alle Online-Vermittler in der EU angewandt. Es schützt die Nutzer in der EU besser vor illegalen Waren und Inhalten und sorgt für die Wahrung ihrer Rechte auf Online-Plattformen, auf denen sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten, Informationen austauschen oder Produkte kaufen.

  • Untersuchung betrifft mutmaßliche Mängel

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob TikTok in den Bereichen Jugendschutz, Transparenz der Werbung, Datenzugang für Forschende sowie Risikomanagement in Bezug auf suchterzeugendes Design und schädliche Inhalte möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

  • Influencer-Posts in sozialen Medien

    Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 22 Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island haben die Ergebnisse einer Überprüfung ("Sweep") von Influencer-Posts in den sozialen Medien veröffentlicht. Demnach veröffentlichen fast alle Influencerinnen und Influencer (97 Prozent) kommerzielle Inhalte, aber nur jeder fünfte gibt systematisch an, dass es sich bei diesem Content um Werbung handelt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen