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Rechtssicherheit für die Fernseh-Branche


Digitale Agenda: Kommission ersucht 16 Mitgliedstaaten um Informationen zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Die EU-Mitgliedstaaten hatten beschlossen, die AVMD-Richtlinie bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen


(04.04.11) - Die Europäische Kommission hat in Schreiben an 16 Mitgliedstaaten Informationen zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) angefordert. Die Mitgliedstaaten sollen ihre Antworten innerhalb von zehn Wochen übermitteln. Die genannten Schreiben sind Teil der Bemühungen, mit denen die Kommission die Umsetzung sämtlicher Aspekte der AVMD-Richtlinie in den nationalen Mediengesetzen aller Mitgliedstaaten sicher stellen will.

Dabei werden je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Fragen angesprochen. Die Informationsersuchen bedeuten nicht, dass die Richtlinie von den betreffenden Mitgliedstaaten nicht korrekt umgesetzt wurde, vielmehr geht es der Kommission darum, zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung zu klären.

Ziel der AVMD-Richtlinie (2010/13/EU) ist es, durch Schaffung grenzüberschreitend einheitlicher Rahmenbedingungen für Fernsehdienste und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf einen Binnenmarkt und Rechtssicherheit für die Fernseh-Branche und die audiovisuelle Industrie in Europa zu gewährleisten und dabei einerseits die kulturelle Vielfalt zu wahren, Kinder und Verbraucher zu schützen, den Medienpluralismus zu garantieren und andererseits Hetze aus Gründen der Rasse und der Religion zu bekämpfen.

Die Richtlinie basiert auf dem "Herkunftslandprinzip", demzufolge die Anbieter audiovisueller Mediendienste einzig den Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes unterliegen und den Vorschriften des jeweiligen Verbreitungslandes nur unter sehr begrenzten Bedingungen unterworfen werden können, die in Artikel 3 der AVMD-Richtlinie festgelegt sind, z. B. Aufstachelung zum Hass). Die EU-Mitgliedstaaten hatten beschlossen, die AVMD-Richtlinie bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen.

Die Kommission hat eine vorläufige Analyse von Maßnahmen abgeschlossen, die ihr von den folgenden 16 Mitgliedstaaten zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie in ihr nationales Recht mitgeteilt worden waren: Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, Slowakei und Vereinigtes Königreich. Auf der Grundlage dieser Analyse hat die Kommission nun Schreiben versandt, um nachzuprüfen, ob und wie die verschiedenen Aspekte, z. B. die Bestimmungen zu Herkunftsland, Produktplatzierung, Aufhetzung zum Hass und Jugendschutz, umgesetzt wurden. Gegen drei Mitgliedstaaten (Polen, Portugal und Slowenien), die der Kommission noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie in ihr nationales Recht mitgeteilt haben, wurden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Die Kommission prüft derzeit die Maßnahmen, die von den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden (Österreich, Zypern, Estland, Deutschland, Ungarn, Luxemburg, Litauen und Lettland), danach wird sie im zweiten Quartal 2011 möglicherweise eine weitere Runde von Schreiben versenden.

Um welche Aspekte geht es bei den Fragen, die den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden?
Aspekte in folgenden Bereichen waren Gegenstand der Informationsersuchen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie:

>> Herkunftslandprinzip und rechtliche Aspekte betreffend audiovisuelle Dienste

>> audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (einschl. Produktplatzierung und Sponsoring, Fernsehwerbung und Teleshopping)

>> grundlegende Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie (z. B. Kennzeichnungsvorschriften, Vorschriften hinsichtlich der Aufstachelung zum Hass, Zugänglichkeit, Auflagen zur Ausgewogenheit der Berichterstattung, Registrierung von Abrufdiensten)

>> Recht auf Gegendarstellung (jede Person, deren berechtigte Interessen auf Grund der Behauptung falscher Tatsachen in einem Fernsehprogramm beeinträchtigt wurden, muss das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen beanspruchen können).

>> Jugendschutz

>> Förderung europäischer Werke

>> Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Auflagen im Hinblick auf die Übertragung im frei zugänglichen Fernsehen und die Kurzberichterstattung

>> Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden.

Hintergrund
Die ursprüngliche Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" wurde 1989 erlassen und im Jahr 1997 zum ersten Mal geändert. Im Dezember 2007 wurde eine Änderungsrichtlinie verabschiedet. Am 10. März 2010 wurden die Bestimmungen der ursprünglichen Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" mit den Bestimmungen der Änderungsrichtlinien in einer kodifizierten Fassung der jetzigen Richtlinie "audiovisuelle Mediendienste" zusammengefasst.

Genauere Informationen zur AVMD-Richtlinie sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/avpolicy/reg/avms/index_de.htm

Internetseite zur Digitalen Agenda:
http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/index_en.htm
(Europäische Kommission: ra)


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