Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission genehmigt Fördergebietskarte 2014 bis 2020 für Deutschland
In den ausgewiesenen Fördergebieten leben 21,1 Mio. Einwohner, d. h. 25,85 Prozent der Bevölkerung Deutschlands

(04.04.14) - Die Europäische Kommission hat die Fördergebietskarte Deutschlands für die Gewährung von Regionalbeihilfen im Zeitraum 2014 bis 2020 auf der Grundlage der im Juni 2013 von der Kommission verabschiedeten neuen Regionalbeihilfeleitlinien genehmigt. In den neuen Leitlinien ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewähren dürfen. Regionalbeihilfen dienen der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stärkung des Zusammenhalts im Binnenmarkt.

In einer nationalen Fördergebietskarte ist festgelegt, welche Gebiete nach den EU-Beihilfevorschriften für regionale Investitionsbeihilfen des Mitgliedstaats in Betracht kommen und bis zu welcher Obergrenze ("Beihilfehöchstintensität") den Unternehmen in den Fördergebieten Beihilfen gewährt werden dürfen. Die neue Fördergebietskarte wird vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

In den ausgewiesenen Fördergebieten leben 21,1 Mio. Einwohner, d. h. 25,85 Prozent der Bevölkerung Deutschlands. Für regionale Investitionsvorhaben großer Unternehmen in diesen Gebieten können Beihilfen gewährt werden, die sich je nach Fördergebiet auf höchstens 10 Prozent bis 20 Prozent der Gesamtinvestitionskosten belaufen dürfen. Bei Investitionsvorhaben von KMU können diese Obergrenzen angehoben werden.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: "Die genehmigte Fördergebietskarte für Deutschland steht mit unserer Kohäsionspolitik und den Zielen der Modernisierung der Beihilfepolitik im Einklang. Angestrebt werden staatliche Beihilfen, die gezielt vergeben werden, damit sie eine möglichst große Wirkung entfalten können. Nun kann Deutschland seine Strategie für die regionale Entwicklung in den Jahren 2014 bis 2020 auf einen neuen Rahmen für die Gewährung von Regionalbeihilfen stützen und einen reibungslosen Übergang vollziehen."

Nach den Regionalbeihilfeleitlinien haben Gebiete, in denen das Pro-Kopf-BIP unter 75 Prozent des EU-Durchschnitts liegt, bei der Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen Priorität, da der vorrangige Zweck von Regionalbeihilfen darin besteht, die Entwicklung benachteiligter Gebiete in Europa zu fördern. Während für den Zeitraum 2007 bis 2013 noch fast das ganze Gebiet der neuen deutschen Länder in diese Kategorie eingestuft wurde, war dies für den Zeitraum 2014 bis 2020 bei keinem Gebiet in Deutschland mehr erforderlich. Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Bestimmungen zu gewährleisten, werden die bislang prioritär geförderten Gebiete bis 2020 weiterhin für Beihilfen in Betracht kommen; allerdings werden die für sie geltenden Beihilfehöchstintensitäten Ende 2017 gesenkt.

Auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien können die Mitgliedstaaten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch andere Gebiete fördern, um das regionale Entwicklungsgefälle auszugleichen. Da diese Gebiete aus europäischer Sicht weniger benachteiligt sind als Gebiete, deren Pro-Kopf-BIP unter 75 Prozent des EU-Durchschnitts liegt, sind der geografische Anwendungsbereich und die Intensität der Beihilfen streng limitiert. In der Fördergebietskarte sind die von Deutschland auf dieser Grundlage ausgewählten Fördergebiete ausgewiesen.

Die Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen in den deutschen Fördergebieten sind im Vergleich zum Zeitraum 2007-2013 leicht gesunken (je nach Fördergebiet um 5 bis 15 Prozentpunkte).

Hintergrund
In den Regionalbeihilfeleitlinien ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren dürfen, um Investitionen in neue Produktionskapazitäten in benachteiligten Gebieten Europas oder den Ausbau bzw. die Modernisierung bestehender Kapazitäten zu fördern. Der Zweck der Regionalbeihilfen besteht letztlich in der Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung. Ferner enthalten die Regionalbeihilfeleitlinien Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Fördergebietskarten, die für die gesamte Geltungsdauer der Leitlinien gelten werden, berücksichtigen müssen. In den Fördergebietskarten sind die Gebiete ausgewiesen, in denen Unternehmen Regionalbeihilfen erhalten können, sowie der Anteil der beihilfefähigen Investitionskosten (Beihilfeintensität). Die beihilfefähigen Kosten sind der Teil der Gesamtinvestitionskosten, der bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt werden kann.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren, wenn sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten beitragen, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Den Regionalbeihilfeleitlinien zufolge sind dies Gebiete mit einem BIP von weniger als 75 Prozent des EU-Durchschnitts sowie Gebiete in äußerster Randlage. Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Bestimmungen zu gewährleisten, werden Gebiete, in denen das Pro-Kopf-BIP früher unter dem Schwellenwert von 75 Prozent des EU-Durchschnitts lag, auf EU-Ebene weiter als für Regionalbeihilfen in Frage kommende Gebiete festgelegt. Im Falle Deutschlands werden die Beihilfeintensitäten für diese Gebiete Ende 2017 auf die für Fördergebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geltenden Intensitäten abgesenkt.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sind Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise ändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach den Regionalbeihilfeleitlinien sind dies Gebiete, die im Vergleich zum EU-Durchschnitt oder zum nationalen Durchschnitt benachteiligt sind. Der Bevölkerungsanteil wird nach sozioökonomischen Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; dabei wird das Entwicklungsgefälle einschließlich der Arbeitslosigkeit sowohl auf EU- als auch auf mitgliedstaatlicher Ebene berücksichtigt. Anschließend legen die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren Fördergebietskarten fest, wie sie diesen Spielraum für die Ausweisung weiterer Fördergebiete nutzen, um das inländische Entwicklungsgefälle auszugleichen. (Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Forderungen nach mehr Flexibilität

    Die Europäische Kommission hat offiziell eine Verordnung angenommen, mit der europäischen Landwirtinnen und Landwirten eine teilweise Ausnahme von der Konditionalitätsregelung für brachliegende Flächen gewährt wird. Dem vorangegangen waren der Vorschlag der Kommission vom 31. Januar sowie Gespräche mit den Mitgliedstaaten in Ausschusssitzungen.

  • Verwaltungsaufwand für Landwirte begrenzen

    Die Europäische Kommission hat dem belgischen Ratsvorsitz ein Papier übermittelt, in dem erste mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Schultern der Landwirte dargelegt werden. Das Dokument enthält eine Reihe kurz- und mittelfristiger Maßnahmen, die zur Vereinfachung ergriffen werden können

  • Wegweisendes Regelwerk der EU

    Das Gesetz über digitale Dienste ist das wegweisende Regelwerk der EU, mit dem das Online-Umfeld sicherer, gerechter und transparenter gemacht werden soll, und wird auf alle Online-Vermittler in der EU angewandt. Es schützt die Nutzer in der EU besser vor illegalen Waren und Inhalten und sorgt für die Wahrung ihrer Rechte auf Online-Plattformen, auf denen sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten, Informationen austauschen oder Produkte kaufen.

  • Untersuchung betrifft mutmaßliche Mängel

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob TikTok in den Bereichen Jugendschutz, Transparenz der Werbung, Datenzugang für Forschende sowie Risikomanagement in Bezug auf suchterzeugendes Design und schädliche Inhalte möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

  • Influencer-Posts in sozialen Medien

    Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 22 Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island haben die Ergebnisse einer Überprüfung ("Sweep") von Influencer-Posts in den sozialen Medien veröffentlicht. Demnach veröffentlichen fast alle Influencerinnen und Influencer (97 Prozent) kommerzielle Inhalte, aber nur jeder fünfte gibt systematisch an, dass es sich bei diesem Content um Werbung handelt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen