Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Selbstständige Zusammenschlüsse von Personen


Europäische Kommission verlangt von Luxemburg die Änderung der Mehrwertsteuer-Vorschriften
Nach dem EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbstständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden

(09.02.12) - Die Europäische Kommission hat Luxemburg förmlich aufgefordert, seine MwSt-Vorschriften für selbstständige Zusammenschlüsse von Personen zu ändern. Die derzeit in Luxemburg geltenden Vorschriften sind mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar.

Nach der luxemburgischen Regelung werden die von einem selbstständigen Zusammenschluss an seine Mitglieder erbrachten Dienstleistungen vollständig von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die besteuerten Tätigkeiten der Mitglieder 30 Prozent (unter bestimmten Umständen 45 Prozent) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigen. Im Übrigen sind die Mitglieder des Zusammenschlusses zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, die dem Zusammenschluss auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird. Schließlich gelten die von einem Mitglied im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses bewirkten Umsätze als nicht steuerpflichtig.

Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Regelung gegen das Recht der Europäischen Union, das strikte Vorschriften enthält.

Nach dem EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbstständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Diese Bedingung wird jedoch von der luxemburgischen Regelung, die eine Obergrenze für besteuerte Umsätze vorsieht, nicht erfüllt. Die steuerbefreiten Tätigkeiten des Zusammenschlusses dürfen ausschließlich mit den steuerbefreiten Tätigkeiten der Mitglieder des Zusammenschlusses in Zusammenhang stehen. Überdies dürfen die Mitglieder des Zusammenschlusses nicht zum Abzug der dem Zusammenschluss in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt sein. Schließlich lässt die luxemburgische Regelung die nach dem EU-Recht geltenden MwSt-Vorschriften für die Umsätze von Vermittlern außer Acht.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Wird der Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachgekommen, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Für Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Steuern und Zoll siehe:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Für die neuesten allgemeinen Angaben zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten siehe:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Forderungen nach mehr Flexibilität

    Die Europäische Kommission hat offiziell eine Verordnung angenommen, mit der europäischen Landwirtinnen und Landwirten eine teilweise Ausnahme von der Konditionalitätsregelung für brachliegende Flächen gewährt wird. Dem vorangegangen waren der Vorschlag der Kommission vom 31. Januar sowie Gespräche mit den Mitgliedstaaten in Ausschusssitzungen.

  • Verwaltungsaufwand für Landwirte begrenzen

    Die Europäische Kommission hat dem belgischen Ratsvorsitz ein Papier übermittelt, in dem erste mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Schultern der Landwirte dargelegt werden. Das Dokument enthält eine Reihe kurz- und mittelfristiger Maßnahmen, die zur Vereinfachung ergriffen werden können

  • Wegweisendes Regelwerk der EU

    Das Gesetz über digitale Dienste ist das wegweisende Regelwerk der EU, mit dem das Online-Umfeld sicherer, gerechter und transparenter gemacht werden soll, und wird auf alle Online-Vermittler in der EU angewandt. Es schützt die Nutzer in der EU besser vor illegalen Waren und Inhalten und sorgt für die Wahrung ihrer Rechte auf Online-Plattformen, auf denen sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten, Informationen austauschen oder Produkte kaufen.

  • Untersuchung betrifft mutmaßliche Mängel

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob TikTok in den Bereichen Jugendschutz, Transparenz der Werbung, Datenzugang für Forschende sowie Risikomanagement in Bezug auf suchterzeugendes Design und schädliche Inhalte möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

  • Influencer-Posts in sozialen Medien

    Die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 22 Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island haben die Ergebnisse einer Überprüfung ("Sweep") von Influencer-Posts in den sozialen Medien veröffentlicht. Demnach veröffentlichen fast alle Influencerinnen und Influencer (97 Prozent) kommerzielle Inhalte, aber nur jeder fünfte gibt systematisch an, dass es sich bei diesem Content um Werbung handelt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen