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Marktanteile stabilisieren - Preisrückgang stoppen


Kartellrecht: Europäische Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 5,2 Mio. EUR gegen Riberebro wegen Beteiligung an einem Pilzkonservenkartell
Das Kartell betraf Pilzkonserven (d. h. nicht Pilze in frischem oder gefrorenem Zustand), die in Dosen und Gläsern unter Eigenmarken, sogenannten "private labels", verkauft werden, und erstreckte sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

(11.05.16) - Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Riberebro, ein spanischer Hersteller von Frisch- und Konservengemüseerzeugnissen, an einem Kartell mitgewirkt hat, bei dem Pilzkonservenhersteller über ein Jahr lang Preise abgesprochen und Kunden untereinander aufgeteilt hatten. Deshalb hat die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 5.194.000 EUR gegen das Unternehmen verhängt.

Im Juni 2014 hatte die Kommission in einem Vergleichsverfahren gegen Bonduelle, Lutèce und Prochamp wegen ihrer Beteiligung an dem gleichen Kartell ebenfalls Geldbußen verhängt. Da Riberebro einem Vergleich nicht zustimmte, wurde die Untersuchung gegen dieses Unternehmen als reguläres Kartellverfahren weitergeführt. Im Mai 2015 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Riberebro und gab dem Unternehmen damit die Gelegenheit, seine Verteidigungsrechte auszuüben.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: "Für die Verbraucher in Europa sind Lebensmittel zu wettbewerbsfähigen Preisen von entscheidender Bedeutung. Das Pilzkonservenkartell hat die Verkäufe an den Lebensmittel-Einzelhandel in ganz Europa beeinträchtigt. Mit ihrem Beschluss unterstreicht die Kommission erneut ihre Entschlossenheit, Kartelle zu ahnden und gegen alle ihre Mitglieder Geldbußen zu verhängen."

Das Kartell betraf Pilzkonserven (d. h. nicht Pilze in frischem oder gefrorenem Zustand), die in Dosen und Gläsern unter Eigenmarken, sogenannten "private labels", verkauft werden, und erstreckte sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Von den Absprachen betroffen waren Ausschreibungen an Einzel- und Großhändler wie Cash & Carry-Märkte und gewerbliche Abnehmer wie Catering-Unternehmen.

Mit ihren Absprachen wollten die Kartellunternehmen ihre Marktanteile stabilisieren und einen Preisrückgang stoppen. Zu diesem Zweck tauschten sie vertrauliche Angaben über Ausschreibungen aus, setzten Mindestpreise fest, vereinbarten Mengenziele und teilten die Abnehmer untereinander auf. Das Kartell war eine Art "Nichtangriffspakt" mit einem Ausgleichsmechanismus für den Fall eines Lieferantenwechsels und vorab vereinbarten Mindestpreisen. Riberebro hat, wie die Kommission feststellte, vom 10. September 2010 bis zum 28. Februar 2012 an dem Kartell mitgewirkt.

Geldbußen
Die Geldbuße wurden nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe IP/06/857 und MEMO/06/256) festgesetzt. Bei der Festsetzung der Geldbuße trug die Kommission u. a. dem Umsatz der beteiligten Unternehmen mit den betreffenden Produkten im EWR, der Schwere des Verstoßes, der geografischen Reichweite des Kartells sowie seiner Dauer Rechnung. Mit ihrem Beschluss möchte die Kommission sowohl ein ausreichendes Abschreckungsniveau als auch die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße gewährleisten

Hintergrund
Die Untersuchung der Kommission begann am 28. Februar 2012 mit unangekündigten Nachprüfungen.

Am 25. Juni 2014 verhängte die Kommission in der gleichen Kartellsache gegen die Unternehmen Lutèce, Prochamp und Bonduelle Geldbußen in Höhe von 32 Mio. EUR.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall sind unter der Nummer 39965 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb abrufbar. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird dort auch der in Rede stehende Beschluss veröffentlicht.

Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik "Cartels".

Schadensersatzklagen
Alle Personen und Unternehmen, die durch das beschriebene wettbewerbswidrige Verhalten geschädigt wurden, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Kartellverordnung 1/2003 sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz gewährt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umsetzen müssen, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz durchzusetzen. (Europäische Kommission: ra)


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