Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Keine einheitliche Breitband-Geschwindigkeit


Digitale Agenda: Kommission plant keine grundsätzlichen Änderungen bei Universaldienst
Universaldienstverpflichtungen wurden Ende der 1990er Jahre im Zuge der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte eingeführt und waren als Sicherheitsnetz für jene Fälle gedacht, in denen die Märkte allein nicht für die Bereitstellung grundlegender Dienste sorgten

(05.11.11) - Die Europäische Kommission hat erklärt, dass Änderungen des grundsätzlichen Konzepts, der Prinzipien und des Geltungsbereichs der EU-Regeln zum Universaldienst für die Integration mobiler Telekommunikationsdienste und Breitbandverbindungen auf EU-Ebene derzeit nicht notwendig sind. Zu diesem Fazit gelangte die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und ihrer dritten regelmäßigen Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes.

Daneben kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gegenwärtig angesichts der sehr unterschiedlichen Entwicklungsstadien der Telekommunikationsnetze in den Mitgliedstaaten und der potenziellen Kosten nicht zweckmäßig wäre, im Rahmen der Universaldienstvorschriften auf EU-Ebene eine einheitliche Breitbandverbindungsgeschwindigkeit festzulegen.

Die Belastungen für die Telekom-Branche und die Auswirkungen auf die Verbraucherpreise wären insbesondere in den Mitgliedstaaten mit derzeit geringer Breitband-Versorgungsdichte und niedrigeren Einkommensniveaus am stärksten. Die Mitgliedstaaten haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, in berechtigten Fällen Breitbandverbindungen in ihre nationalen Universaldienstverpflichtungen aufzunehmen. Dies geschieht in der Regel, wenn die Nutzung der Breitbandtechnologie bereits ausreichend weit verbreitet ist. Gegenwärtig sehen Finnland, Malta und Spanien in ihrem nationalen Recht eine Mindestgeschwindigkeit für Breitbandverbindungen vor.

Die Kommission hat Bereiche aufgezeigt, in denen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der möglichst wirkungsvollen Umsetzung der Universaldienstregeln eine Steuerung durch weitere Leitlinien nötig sein könnte.

Dazu gehören:
>> die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Datenübertragungsgeschwindigkeit beim Internetzugang gemäß ihren nationalen Universaldienstvorschriften festlegen;

>> Mechanismen für die Benennung von Universaldienstanbietern;

>> die Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen;

>> Finanzierungsmechanismen, darunter mögliche Garantien zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen der Betreiber;

>> Maßnahmen für Endnutzer mit Behinderungen.

Neelie Kroes, die für die Digitale Agenda zuständige Vizepräsidentin der Kommission, erklärte hierzu: " Ich möchte sicherstellen, dass die Universaldienstregeln ihren Teil dazu beitragen, den Menschen in Europa die Vorteile der digitalen Wirtschaft zu erschließen, ohne dass den Akteuren des Sektors unverhältnismäßige Belastungen auferlegt oder Verwerfungen am Markt verursacht werden. "

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wurden sehr unterschiedliche Standpunkte deutlich; viele Akteure unterstützten allerdings die bestehenden Grundsätze und sprachen sich dafür aus, die zentralen Merkmale der Universaldienstregelung beizubehalten.

Hintergrund
Universaldienstverpflichtungen wurden Ende der 1990er Jahre im Zuge der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte eingeführt und waren als Sicherheitsnetz für jene Fälle gedacht, in denen die Märkte allein nicht für die Bereitstellung grundlegender Dienste sorgten. Das Ziel bestand darin, soziale Ausgrenzung zu verhindern, indem gewährleistet wurde, dass Bürger in ländlichen und abgelegenen Gebieten und mit geringem Einkommen zu erschwinglichen Preisen Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Telekommunikationsdiensten erhalten.

Nach den geltenden EU-Vorschriften (EU-Universaldienstrichtlinie von 2002) müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Bürger Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort, zu öffentlichen Telefondiensten für die Sprach- und Datenkommunikation sowie einen funktionalen Internetzugang haben. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass den Verbrauchern Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse, öffentliche Münz- und Kartentelefone sowie besondere Einrichtungen für Behinderte zur Verfügung stehen. Die Kommission muss den Anwendungsbereich der Universaldienstrichtlinie alle drei Jahre überprüfen.

Durch die Universaldienstregeln soll soziale Ausgrenzung verhindert werden. Da mobile Kommunikationsdienste weit verbreitet und für die Verbraucher erschwinglich sind, besteht kein Risiko sozialer Ausgrenzung und mithin keine Notwendigkeit, diese Dienste in die Universaldienstverpflichtungen einzubeziehen.

Die Kommission möchte den Mitgliedstaaten praktische Leitlinien an die Hand geben, um einheitliche Vorgehensweisen in der gesamten EU zu unterstützen und die Berechenbarkeit der Regulierung zu fördern. Auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission sollen die Diskussionen mit den Mitgliedstaaten, dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), dem Europäischen Parlament und der Telekommunikationsbranche über den Inhalt dieser Leitlinien fortgesetzt werden.

Weitere Erläuterungen zum Universaldienst:
http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/current-topics/usb/index_en.htm
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen