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Unerwünschte Teilzeitnutzungsverträge


Verbraucher: Europäische Kommission verstärkt Verbraucherschutz bei Timesharing-Verträgen
Rechtliche Schritte gegen Spanien, Polen, Slowenien und Litauen: Schutz vor unerwünschten Teilzeitnutzungsverträgen


(11.10.11) - Die Europäische Kommission hat beschlossen, rechtliche Schritte gegen Spanien, Polen, Slowenien und Litauen einzuleiten, um sicherzustellen, dass Verbraucher den Schutz erhalten, der nach den EU-Vorschriften für Teilzeitnutzungsverkäufe garantiert wird (Richtlinie 2008/122/EG). Zehn weitere Mitgliedstaaten haben die Richtlinie vor kurzem in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt. Für sie ist der Fall damit abgeschlossen.

Die EU-Bestimmungen (die Teilzeitnutzungsrichtlinie) sehen vor, dass Verbraucher umfassenden Schutz vor unerwünschten Teilzeitnutzungsverträgen erhalten – für mehr als ein Jahr getroffene Vereinbarungen, denen zufolge der Verbraucher für bestimmte Zeiträume für eine Unterkunft wie eine Wohnung in einer Ferienanlage ein Nutzungsrecht erwirbt.

"Die EU hat diese gemeinsamen Vorschriften vereinbart, um ihre Bürger vor unerwünschten Teilzeitnutzungs- oder ähnlichen Verträgen zu schützen", erklärte EU-Justizkommissarin Viviane Reding. "Die Mitgliedstaaten hatten mehr als zwei Jahre Zeit, ihre Hausaufgaben zu erledigen. Deshalb bin ich sehr enttäuscht, dass einige von ihnen – darunter Spanien, ein wichtiges touristisches Land mit einem bedeutenden Timesharing-Markt – unseren Bürgern den erforderlichen Schutz immer noch nicht gewähren."

Alle Mitgliedstaaten hatten die neue Teilzeitnutzungsrichtlinie bis zum 23. Februar 2011 in ihr nationales Rechtssystem einzubringen. Da 14 Mitgliedstaaten (Belgien, Zypern, Tschechische Republik, Finnland, Ungarn, Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden) die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt hatten, leitete die Europäische Kommission am 17. März 2011 Vertragsverletzungsverfahren gegen sie ein.

Zehn dieser Mitgliedstaaten haben der Kommission seitdem mitgeteilt, dass sie die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen getroffen haben. Spanien, Polen, Slowenien und Litauen haben der Kommission allerdings noch keine derartigen Maßnahmen gemeldet, weshalb die Kommission beschlossen hat, sie förmlich aufzufordern, der Richtlinie binnen zwei Monaten nachzukommen.

Sobald alle Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften notifiziert haben, wird die Kommission die Gesamtqualität und Vollständigkeit der Umsetzung eingehend bewerten.

Hintergrund
Gemäß der Richtlinie haben Gewerbetreibende Verbrauchern rechtzeitig vor einer vertraglichen Festlegung detaillierte Informationen zu erteilen, u.a. über den zu zahlenden Preis, die Produktbeschreibung und den genauen Zeitraum sowie die genaue Dauer des Aufenthalts, zu dem der Vertrag den Verbraucher berechtigt. Diese Information ist, wenn der Verbraucher dies wünscht, in dessen Sprache bereitzustellen.

Die Richtlinie stellt ferner sicher, dass Verbraucher innerhalb einer Widerrufphase von 14 Kalendertagen von einem Vertrag zurücktreten und Gewerbetreibende in diesem Zeitraum keinerlei Anzahlung oder Kaution von ihnen verlangen können. Vor Vertragsschluss hat der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf das bestehende Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist sowie auf das während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen.

Der Schutz durch die Richtlinie erstreckt sich jetzt auch auf neue Produkte und Verträge, die zur Umgehung der Anwendung der vorigen Timesharing-Richtlinie aus dem Jahr 1994 entwickelt worden waren. So fallen unter die neue Richtlinie auch Teilzeitnutzungsverträge, die für weniger als drei Jahre gelten, sowie andere Produkte, wenn der Verbraucher verschiedene Arten beweglichen Eigentums (wie Kreuzfahrtschiffe, Wohnmobile oder Hausboote) als Unterkunft nutzen darf.

Wiederverkaufsverträge und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte werden jetzt ebenfalls durch die Richtlinie geregelt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Verbraucher über die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zu unterrichten und angemessene Sanktionen für Gewerbetreibende vorzusehen, die diese Vorschriften nicht einhalten. Die Mitgliedstaaten müssen ferner die Einrichtung bzw. den Ausbau angemessener und wirksamer außergerichtlicher Beschwerde-, Rechtsbehelfs- und Rechtsschutzverfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten fördern. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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