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Caterpillar 2: Erwerb eines Bergbauausrüsters


Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Erwerb von Bucyrus durch Caterpillar
Die Kommission hat mehrere Wettbewerbsaspekte auf einer Reihe von Märkten, insbesondere auf dem Markt für Tagebau-Muldenkipper, untersucht


(12.05.11) - Die Europäische Kommission hat den geplanten Erwerb des US-amerikanischen Bergbauausrüsters Bucyrus durch das ebenfalls US-amerikanische Unternehmen Caterpillar nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Zwar wird die Übernahme weltweit zu hohen gemeinsamen Marktanteilen führen, doch sind die auf Bucyrus entfallenden Zuwächse bei den Marktanteilen relativ gering. Außerdem werden Caterpillar und Bucyrus nicht generell als größte Konkurrenten füreinander betrachtet; zudem gibt es auf dem Markt auch noch andere große Anbieter.

Caterpillar ist ein internationales Unternehmen mit Sitz in den USA, das im Bereich Herstellung und Verkauf von Maschinen, Motoren und dazugehörigen Bauteilen einschließlich Bergbauausrüstung tätig ist. Bucyrus ist ein amerikanisches Unternehmen, das Bergbauausrüstung herstellt und verkauft. Es liefert auch Bauteile und erbringt Kundendienstleistungen für diesen Bereich.

Die Kommission hat mehrere Wettbewerbsaspekte auf einer Reihe von Märkten, insbesondere auf dem Markt für Tagebau-Muldenkipper, untersucht. Dieser Markt ist relativ konzentriert, da nur wenige große Marktteilnehmer diese Art von LKW herstellen. Der Europäische Wirtschaftsraum fällt jedoch bei diesem Produkt auf dem Weltmarkt kaum ins Gewicht, und Bucyrus verkauft in Europa keine Bergbau-LKW.

Zwar wird die Übernahme weltweit zu hohen gemeinsamen Marktanteilen führen, doch gewinnt Bucyrus nur relativ wenig Marktanteile hinzu. Außerdem gelten Caterpillar und Bucyrus nicht generell als engste Wettbewerber, und auch nach dem Zusammenschluss werden auf dem Markt andere große Anbieter tätig sein.

Die Kommission hat außerdem eine Reihe möglicher vertikaler Auswirkungen geprüft, insbesondere die Frage, ob die aus der geplanten Übernahme entstehenden Verbindungen zwischen der Dieselmotorenherstellung von Caterpillar und den Tätigkeiten von Bucyrus Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben. Die Prüfung durch die Kommission hat ergeben, dass dies ausgeschlossen werden konnte, da Caterpillar angesichts ausreichender alternativer Bezugsquellen nicht in der Lage wäre, seine Konkurrenten vom Markt auszuschließen.

Da auch die Marktuntersuchung nicht zu ernstlichen Bedenken geführt hat, kam die Kommission vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass aufgrund der Übernahme keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben zu erwarten ist.

Das Übernahmevorhaben war bei der Kommission am 14. März 2011 zur Genehmigung im Europäischen Wirtschaftsraum angemeldet worden.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
1989 wurde die Kommission damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der EU-Fusionskontrollverordnung). Die Kommission genehmigt den weitaus größten Teil der Zusammenschlüsse, ohne Bedingungen zu stellen. Lediglich in Fällen, in denen das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, verlangt sie Abhilfemaßnahmen oder untersagt Übernahmen gegebenenfalls.

Nach der Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie das Rechtsgeschäft genehmigt (Phase I) oder eine eingehende Prüfung einleitet (Phase II). (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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