Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Keine kostendeckende Preise


Kartellrecht: Europäische Kommission verhängt wegen Verdrängungspreisen Geldbuße von 242 Mio. EUR gegen US amerikanischen Chiphersteller Qualcomm
Die Europäische Kommission stellte im Rahmen der Kartelluntersuchung jedoch fest, dass Qualcomm ihre beherrschende Stellung zwischen Mitte 2009 und Mitte 2011 missbräuchlich ausgenutzt hat, indem es Verdrängungspreise anwendete



Die Europäische Kommission hat Qualcomm wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung bei 3G-Baseband-Chipsätzen mit einer Geldbuße von 242 Mio. EUR belegt. Qualcomm verkaufte diese Produkte zu nicht kostendeckenden Preisen, um ihren Konkurrenten Icera aus dem Markt zu verdrängen. Damit hat das Unternehmen gegen EU-Kartellrecht verstoßen. EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: "Baseband-Chipsätze sind wichtige Komponenten mobiler Geräte, da sie deren Verbindung mit dem Internet ermöglichen. Qualcomm verkaufte diese Produkte ihren wichtigsten Kunden zu nicht kostendeckenden Preisen, um einen Wettbewerber auszuschalten. Das strategische Vorgehen von Qualcomm verhinderte Wettbewerb und Innovation auf diesem Markt und beschränkte die Auswahl der Verbraucher in einer Branche, in der die Nachfrage nach innovativen Technologien und das Potenzial dafür sehr hoch sind. Da dieses Verhalten gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt, haben wir gegen Qualcomm eine Geldbuße von 242 Mio. EUR verhängt."

Baseband-Chipsätze ermöglichen die Verbindung von Smartphones und Tablets mit Mobilfunknetzen und werden sowohl für die Sprach- als auch für die Datenübertragung genutzt. Diese Kartellsache betrifft Chipsätze für den Mobilfunkstandard Universal Mobile Telecommunications System ("UMTS") der dritten Generation ("3G").

Im Beschluss stellt die Kommission fest, dass Qualcomm zwischen 2009 und 2011 eine beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für UMTS-Baseband-Chipsätze innehatte. Diese Feststellung stützt sich insbesondere auf die hohen Marktanteile von Qualcomm von rund 60 Prozent (fast das Dreifache des Marktanteils des größten Wettbewerbers) und auf die hohen Marktzutrittsschranken wie die für UMTS-Chipsätze erforderlichen hohen Erstinvestitionen in Forschung und Entwicklung und verschiedene Hindernisse im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums von Qualcomm.

Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem beherrschten Markt oder auf anderen Märkten einschränken.

Die Kommission stellte im Rahmen der Kartelluntersuchung jedoch fest, dass Qualcomm ihre beherrschende Stellung zwischen Mitte 2009 und Mitte 2011 missbräuchlich ausgenutzt hat, indem es Verdrängungspreise anwendete. Qualcomm verkaufte bestimmte Mengen von drei UMTS-Chipsätzen zu nicht kostendeckenden Preisen an Huawei und ZTE, zwei strategisch wichtige Kunden, um Icera, ihren damaligen Hauptkonkurrenten im Marktsegment für hohe Übertragungsraten, vom Markt zu verdrängen.

Icera entwickelte sich damals zu einem rentablen Anbieter von UMTS-Chipsätzen, die hohe Übertragungsraten ermöglichen, und stellte daher eine wachsende Bedrohung für die Chipsatzsparte von Qualcomm dar.

Die Schlussfolgerung der Kommission, dass Qualcomm während des Untersuchungszeitraums Verdrängungspreise anwandte, stützt sich auf:
>> einen Preis-Kosten-Test für die drei betroffenen Qualcomm-Chipsätze‚
>>ein breites Spektrum qualitativer Belege für den wettbewerbswidrigen Zweck des Verhaltens von Qualcomm, das die Expansion und den Aufbau der Marktpräsenz von Icera verhindern sollte.

Die Ergebnisse des Preis-Kosten-Tests stimmen mit den von der Kommission im vorliegenden Fall zusammengetragenen Beweismitteln aus der betreffenden Zeit überein. Qualcomm konnte durch ihre gezielten Preiszugeständnisse die negativen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit von Icera maximieren und gleichzeitig die Auswirkungen auf die eigenen Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von UMTS-Chipsätzen minimieren. Es gab auch keine Belege dafür, dass das Verhalten von Qualcomm Effizienzgewinne bewirkt hätte, die dieses Vorgehen gerechtfertigt hätten.

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Verhalten von Qualcomm erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb hatte. Es hinderte Icera am Wettbewerb auf diesem Markt, bremste Innovationen und verringerte letztlich die Auswahl der Verbraucher. Im Mai 2011 wurde Icera von dem US-Technologieunternehmen Nvidia übernommen, das 2015 beschloss, seine Baseband-Chip-Sparte abzuwickeln.

Auswirkungen des Beschlusses
Bei der Festlegung der Geldbuße auf 242 042 000 EUR wurden die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt. Die Geldbuße entspricht 1,27 Prozent des Umsatzes von Qualcomm im Jahr 2018 und dient auch dazu, Marktteilnehmer von der Anwendung solcher wettbewerbswidriger Praktiken abzuschrecken.
Die Geldbuße wurde nach den Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 (siehe Pressemitteilung und MEMO) auf der Grundlage des Werts der direkten und indirekten Verkäufe von UMTS-Chipsätzen berechnet, die Qualcomm im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) getätigt hat. Die Dauer der im Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung beträgt zwei Jahre.

Die Kommission hat Qualcomm auch untersagt, solche Praktiken oder Praktiken mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung in Zukunft anzuwenden.

Hintergrundinformationen zum Verfahren
Die Kommission leitete am 16. Juli 2015 die förmliche Untersuchung ein. Am 8. Dezember 2015 übermittelte sie Qualcomm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihre vorläufigen Bedenken in dieser Sache darlegte. Zudem übermittelte die Kommission dem Unternehmen am 19. Juli 2018 eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Februar 2019 ein Schreiben, in dem sie weitere für den abschließenden Beschluss relevante Fakten darlegte.

Im Rahmen ihrer Untersuchung forderte die Kommission im Januar 2017 mit einem einfachen Schreiben zusätzliche Informationen von Qualcomm an. Da das Unternehmen nicht darauf antwortete, erließ die Kommission am 31. März 2017 einen förmlichen Beschluss zur Einholung der geforderten Auskünfte. Am 13. Juni 2017 legte Qualcomm beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses vom 31. März 2017 ein und beantragte die Aussetzung des Beschlusses oder vorläufigen Rechtsschutz. Der Präsident des Gerichts wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 12. Juli 2017 ab (Rechtssache T-371/17 R). Mit Urteil vom 9. April 2019 bestätigte das Gericht den Kommissionsbeschluss vollinhaltlich (Rechtssache T-371/17). Am 18. Juni 2019 legte Qualcomm Berufung gegen das Gerichtsurteil ein und beantragte dessen Aufhebung (Rechtssache C-466/19 P).

Hintergrund
Nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die im Binnenmarkt den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken kann, verboten.

Im Januar 2018 verhängte die Kommission in einer getrennten Untersuchung eine Geldbuße von 997 Mio. EUR gegen Qualcomm wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung bei LTE-Baseband-Chipsätzen, da das Unternehmen erhebliche Zahlungen an einen Hauptkunden unter der Bedingung geleistet hatte, dass er nicht bei der Konkurrenz kaufen würde.

Geldbußen für Unternehmen, die gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, werden in den Gesamthaushaltsplan der EU eingestellt. Die Mittel sind nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen. Stattdessen werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt für das Folgejahr entsprechend gekürzt. Somit tragen die Geldbußen zur Finanzierung der EU bei und verringern die Belastung der Steuerzahler.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall sind unter der Nummer 39711 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb abrufbar.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 19.08.19
Newsletterlauf: 25.10.19


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen