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Beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen


Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt 49,06 Mio. Euro-Beihilfe für 3Sun-Solarmodulfabrik in Catania, Italien
Aus den Wirtschaftsdaten für 2004 und 2009 geht hervor, dass der Fotovoltaikmarkt zweistellige Wachstumszahlen verzeichnete und damit weit über dem gesamtwirtschaftlichen Wachstum im Europopäischen Wirtschaftsraum (EWR) im selben Zeitraum lag


(08.04.11) - Die Europäische Kommission hat eine regionale Investitionsbeihilfe von 49,06 Mio. Euro zugunsten von 3Sun Srl, einem Gemeinschaftsunternehmen von STMicroelectronics NV, Sharp Corporation und Enel Green Power SpA, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Mit der Beihilfe soll in der sizilianischen Provinz Catania die Fertigung von Solarmodulen für die Stromerzeugung gefördert werden. Das Vorhaben erfordert Investitionen in Höhe von 358,68 Mio. Euro.

Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme die EU-Beihilfevorschriften sowie die Kriterien der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (IP/05/1653) erfüllt, da die positiven Auswirkungen der Investition zur Förderung der Regionalentwicklung insgesamt gesehen die potenziellen beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen überwiegen.

In dem von STMicroelectronics, Sharp und Enel Green Power gegründeten und gemeinsam kontrollierten Gemeinschaftsunternehmen 3Sun sollen Dünnschicht-Solarmodule mit mehreren Übergängen (Multiple-Junction-Technologie) hergestellt werden. Die neue Fabrik wird eine Produktionskapazität von 240 Megawatt pro Jahr haben. Die Bauarbeiten haben im Juli 2010 begonnen und werden voraussichtlich Ende 2012 abgeschlossen sein.

Das Investitionsvorhaben liegt in der sizilianischen Provinz Catania, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Funktionsweise der Europopäischen Union (AEUV) aufgrund des dortigen außergewöhnlich niedrigen Lebensstandards und der hohen Arbeitslosigkeit für Beihilfen in Betracht kommt.

Die Kommission hat das Vorhaben nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen und insbesondere auf der Grundlage der darin enthaltenen Vorschriften für große Investitionsvorhaben, die herabgesetzte Beihilfehöchstsätze und spezifische Schwellenwerte für den Marktanteil und die Produktionskapazitäten der Beihilfeempfänger vorsehen, geprüft.

Die Kommissionsuntersuchung ergab, dass die geplante Beihilfe die Schwellenwerte der Leitlinien nicht übersteigt. Nach den Berechnungen der Kommission liegen die Marktanteile von 3Sun und Sharp auf dem Weltmarkt für Fotovoltaikprodukte sowohl vor als auch nach der Investition deutlich unter dem Schwellenwert von 25 Prozent.

Aus den Wirtschaftsdaten für 2004 und 2009 geht hervor, dass der Fotovoltaikmarkt zweistellige Wachstumszahlen verzeichnete und damit weit über dem gesamtwirtschaftlichen Wachstum im Europopäischen Wirtschaftsraum (EWR) im selben Zeitraum lag. Deshalb stellte die Kommission fest, dass auch die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Kapazität wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Da die Schwellenwerte für den Marktanteil und das Marktwachstum nicht überschritten wurden, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die positiven Auswirkungen der Investition auf die regionale Entwicklung etwaige Wettbewerbsverzerrungen überwiegen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer N 405/2010 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

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    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

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    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

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    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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