Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Unterhaltsansprüche von Kindern


Neue EU-Unterhaltsregelung kommt Kindern und Familien zugute
Durch die neue Regelung wird ein EU-weites System geschaffen, das die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern soll


(05.07.11) - Nach der neuen EU-Regelung kommen Kinder im Falle einer Trennung der Eltern EU-weit schneller zu ihrem Recht. Bei schätzungsweise 16 Millionen Paaren mit internationalem Hintergrund in der EU und einer Million Scheidungen jährlich sehen sich immer mehr Elternteile gezwungen, Unterhaltszahlungen eintreiben lassen, wenn ein Elternteil im Ausland lebt und sich weigert, Unterhalt zu leisten. Durch die neue Regelung wird ein EU-weites System geschaffen, das die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern soll, damit sich Elternteile, die in einem anderen EU-Land leben, nicht länger ihren Pflichten entziehen können.

"An erster Stelle muss stets das Interesse des Kindes stehen. So wird die neue Regelung gewährleisten, dass Kinder auch dann eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn ein Elternteil getrennt von ihnen in einem anderen EU-Land lebt", so Vizepräsidentin Viviane Reding, die in der Kommission für das Justizressort zuständig ist.

Derzeit sehen sich Europäer mitunter Schwierigkeiten gegenüber, wenn sie – beispielsweise im Falle einer Scheidung oder wenn ein Elternteil ins Ausland zieht – Unterhaltsansprüche von Kindern und andere Formen von Unterhalt gegenüber einer Person in einem anderen EU-Land geltend machen wollen. Das kann für Eltern und Kinder nicht nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand, sondern auch mit großem psychischem Stress verbunden sein. Darüber hinaus muss oftmals der Staat für das Fehlverhalten der Schuldner finanziell einstehen.

Dank der neuen Regelung werden Unterhaltsansprüche in Situationen mit grenzüberschreitendem Bezug wirksam durchgesetzt werden können. In den meisten Fällen werden Unterhaltsentscheidungen, die in einem EU-Land ergangen sind, in einem anderen ohne besonderes Verfahren vollstreckbar sein. Dies wird dazu führen, dass die Verfahren beschleunigt werden und die Eltern Geld sparen. Die entsprechende Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Zusammenarbeit der zentralen Behörden, die bei Unterhaltsanträgen Unterstützung leisten.

Hintergrund
Am 18. Dezember 2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen erlassen. Seit dem 18. Juni 2011 gelangt die Verordnung zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung.

Auf internationaler Ebene wurde 2007 mit dem Haager Unterhaltsübereinkommen ein weltweites System für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen eingeführt. Die EU unterzeichnete das Übereinkommen am 6. April 2011. Mit dem Übereinkommen wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die EU und Drittstaaten geschaffen, auf dessen Grundlage die Behörden bei der Durchsetzung von Unterhaltsforderungen zusammenarbeiten, so dass sich Unterhaltsschuldner ihren Pflichten nicht länger durch Verlassen der EU entziehen können.

Um sicherzustellen, dass die Auflagen der Verordnung eingehalten werden, überwacht die Kommission ihre Durchführung durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Erforderlichenfalls kann sie entsprechende Maßnahmen ergreifen. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen