Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Rahmenbedingungen für Fernsehdienste


Digitale Agenda: Europäische Kommission ersucht vier Mitgliedstaaten um Auskunft über die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Kommission will die Umsetzung sämtlicher Aspekte der AVMD-Richtlinie in den nationalen Mediengesetzen aller Mitgliedstaaten sicherstellen


(31.07.12) - Die Europäische Kommission hat sich mit einem Schreiben an Portugal, Slowenien, Finnland (bezüglich des autonomen Gebiets Åland) und das Vereinigte Königreich (bezüglich des britisches überseeischen Gebiets Gibraltar) gewandt, um Auskünfte darüber einzuholen, inwieweit diese Länder die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMS-Richtlinie) umgesetzt haben. Die zuständigen Behörden sollen ihre Antworten innerhalb von zehn Wochen übermitteln. Diese Auskunftsersuchen sind Teil der Bemühungen, mit denen die Kommission die Umsetzung sämtlicher Aspekte der AVMD-Richtlinie in den nationalen Mediengesetzen aller Mitgliedstaaten sicherstellen will. Sie bedeuten nicht, dass die Richtlinie nicht korrekt umgesetzt worden wäre, vielmehr geht es der Kommission darum, zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung zu klären.

In einer ersten Runde hatte die Kommission im März 2011 16 Mitgliedstaaten angeschrieben (Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, Slowakei und Vereinigtes Königreich), in einer zweiten Runde im September 2011 dann acht weitere Mitgliedstaaten (Österreich, Zypern, Estland, Deutschland. Ungarn, Lettland, Litauen und Luxemburg). Polen hat bislang nur unvollständige Maßnahmen zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt, weshalb derzeit gegen das Land ein Vertragsverletzungsverfahren läuft.

Gegenstand der Auskunftersuchen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie waren vielfältige Aspekte in folgenden Bereichen:

>> Herkunftslandprinzip und rechtliche Aspekte der audiovisuellen Mediendienste;

>> audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (einschl. der Vorschriften über Produktplatzierung und Sponsoring, Teleshopping und Verhaltensregeln für Nahrungsmittel mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt);

>> Jugendschutz;

>> Förderung europäischer und unabhängiger Werke;

>> Recht auf Gegendarstellung;

>> grundlegende Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie (z. B. Vorschriften über die barrierefreie Zugänglichkeit, Mit- und Selbstregulierung, Registrierung von Abrufdiensten);

>> Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Auflagen im Hinblick auf die Übertragung im frei zugänglichen Fernsehen und die Kurzberichterstattung;

>> Zusammenarbeit der Regulierungsstellen.

Hintergrund
Ziel der AVMD-Richtlinie (2010/13/EU) ist es, durch Schaffung grenzüberschreitend einheitlicher Rahmenbedingungen für Fernsehdienste und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf einen Binnenmarkt und Rechtssicherheit für die Fernsehsender und die audiovisuelle Industrie in Europa zu gewährleisten und dabei die kulturelle Vielfalt zu wahren, Kinder und Verbraucher zu schützen, den Medienpluralismus zu garantieren und Hetze aus Gründen der Rasse und der Religion zu bekämpfen. Die Richtlinie basiert auf dem "Herkunftslandprinzip", demzufolge die Anbieter audiovisueller Mediendienste einzig den Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes unterliegen und den Vorschriften des jeweiligen Verbreitungslandes nur unter sehr begrenzten Bedingungen unterworfen werden können, die in Artikel 3 der AVMD-Richtlinie festgelegt sind, z. B. Aufstachelung zum Hass). Die EU-Mitgliedstaaten hatten beschlossen, die AVMD-Richtlinie bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen.

Die ursprüngliche Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" wurde 1989 erlassen und im Jahr 1997 zum ersten Mal geändert. Im Dezember 2007 wurde eine Änderungsrichtlinie verabschiedet. Am 10. März 2010 wurden die Bestimmungen der ursprünglichen Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und die Bestimmungen der Änderungsrichtlinien in einer kodifizierten Fassung mit dem Titel "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" zusammengeführt. (Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen