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Kommission gibt grünes Licht


Übernahme des schwedischen Unternehmens Dometic durch den britischen Investmentfonds EQT V von der EU gnehmigt
Fusionskontrolle: Zusammenschluss behindert den wirksamen Wettbewerb nicht


(29.04.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des schwedischen Anbieters von Freizeitprodukten und -dienstleistungen Dometic durch den britischen Investmentfonds EQT V nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Kommission kam nach Prüfung des Vorhabens zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

Dometic ist ein schwedischer Industriekonzern, der Freizeitprodukte und Dienstleistungen für Wohnwagen, Wohnmobile, Pkw, Lkw und Boote sowie verschiedene Kühlgeräte anbietet.

Der Investmentfonds EQT V wurde 2006 als Teil der Private-Equity-Fondsgruppe EQT gegründet. EQT V hält keine Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, die auf denselben Märkten wie Dometic tätig sind. Da EQT jedoch den Hotelkettenbetreiber Scandic besitzt, hat die Kommission die vertikalen Beziehungen zwischen den Hotel-Beherbergungsdienstleistungen von Scandic und dem Verkauf von Minibars durch Dometic untersucht. Die Untersuchung ergab, dass Scandic im Hotelgewerbe nur über einen relativ geringen Marktanteil verfügt und der Anteil des Unternehmens an der Nachfrage nach Minibars für Hotels noch geringer ist. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss nicht dazu führen wird, dass andere Hotels oder andere Minibarhersteller vom Markt ausgeschlossen werden.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Im Jahr 1989 wurde die Kommission damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Die Kommission genehmigt den weitaus größten Teil der Zusammenschlüsse, ohne Bedingungen zu stellen. Wenn das Vorhaben jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, kann sie die Genehmigung von Abhilfemaßnahmen abhängig machen oder den Zusammenschluss ganz untersagen.

Nach der Anmeldung eines Zusammenschlusses hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie ihn bereits im Vorprüfverfahren genehmigt oder das Hauptprüfverfahren einleitet und eine eingehende Untersuchung durchführt.
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

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    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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