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Handel mit Schaf- und Ziegenmilch


Tiergesundheit: Kommission verklagt Frankreich wegen Nichteinhaltung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Traberkrankheit
Beitrag zur Lebensmittelsicherheit: Angemessene Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier


(30.05.11) - Die Europäische Kommission hat beschlossen, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen Frankreich zu klagen, weil das Land nationale Maßnahmen, die den Handel mit Schaf- und Ziegenmilch sowie daraus gewonnenen Erzeugnissen behindern, nicht widerrufen hat. Frankreich weigert sich, die Verordnung (EG) Nr. 103/2009 anzuwenden und argumentiert, dass die Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Traberkrankheit nicht vollständig seien und es deshalb eigene nationale Vorschriften erlassen musste.

In der Verordnung (EG) Nr. 103/2009 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien werden die EU-Maßnahmen an den derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntisse angepasst, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgelegt wurden.

Frankreich weigert sich, diese Verordnung anzuwenden und argumentiert, es habe seine eigenen nationalen Vorschriften erlassen müssen, weil die EU-Maßnahmen nicht vollständig seien. Mit der Entscheidung 2009/726/EG war Frankreich aufgefordert worden, die Anwendung seiner Maßnahmen zumindest auszusetzen, bis in der Rechtssache "T-257/07 Frankreich/Kommission" ein Urteil ergeht. Das Urteil betrifft die Verhältnismäßigkeit von Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Traberkrankheit.

Die Kommission hat gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. In ihrer "mit Gründen versehenen Stellungnahme" vom 25. November 2010 hat sie Frankreich formell aufgefordert, Maßnahmen zur Einhaltung des Unionsrechts zu ergreifen. Frankreich hat solche Maßnahmen nicht ergriffen, deshalb übergibt die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 103/2009 stützen sich auf eine angemessene Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und tragen den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung. Sie schaffen keine ungerechtfertigte Belastung für die Landwirtschaft in der EU und führen nicht zu unnötigen Handelsstörungen; gleichzeitig stellen sie das höchstmögliche Niveau an Lebensmittelsicherheit für die Verbraucher sicher.

Frankreich leistet durch den Erlass eigener nationaler Vorschriften nicht nur keinen weiteren Beitrag zur Lebensmittelsicherheit, sondern bindet auch Ressourcen der Kontrollbehörden. Durch seine Weigerung, die Entscheidung anzuwenden, beschränkt das Land den Zugang zu seinem Markt für Schaf- und Ziegenmilch sowie daraus gewonnene Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten und enthält vorwiegend kleinen landwirtschaftlichen Betrieben Marktchancen im Binnenmarkt vor.

Die Herkunftsermittlung von Tieren und tierischen Erzeugnissen auf einem freien Markt von 27 Mitgliedstaaten erfordert komplexe Systeme und die Europäische Union hat bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit im Laufe der Jahre erhebliche Fortschritte erzielt. Die Weigerung Frankreichs, die Vorschriften anzuwenden, hindert die Verbraucher unnötigerweise an der freien Wahl ihrer Lebensmittel.

Hintergrund
Die Traberkrankheit (Scrapie) ist eine unheilbare Erkrankung des Nervensystems bei Schafen und Ziegen. Es handelt sich um eine übertragbare spongiforme Enzephalopathie (TSE) – das Äquivalent zu BSE ("Rinderwahn") bei Schafen und Ziegen. BSE ist die bekannteste und berüchtigtste TSE, von der Rinder betroffen sind. Die Traberkrankheit gibt es in Europa bereits seit Jahrhunderten.

Vorläufige Schutzmaßnahmen gegen die Traberkrankheit wurden erstmals während der BSE-Krise ergriffen, weil der Erreger mit dem BSE-Erreger verwandt ist. Obgleich noch einige Unsicherheiten bestehen, zeigen die nach der BSE-Krise erarbeiteten und ausgewerteten wissenschaftlichen Belege, dass der Krankheitserreger nicht durch Lebensmittel auf den Menschen übertragen wird.

Nach der Überarbeitung des Fahrplans zur TSE-Bekämpfung wurden die ursprünglichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Traberkrankheit neu bewertet, damit sie den tatsächlichen Bedürfnissen und dem Risiko, so wie es heute eingeschätzt wird, entsprechen.

Nähere Informationen zum Fahrplan zur TSE-Bekämpfung und damit zusammenhängenden Themen:
http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/tse_bse/index_en.htm
http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/tse_bse/docs/roadmap_de.pdf
(Europäische Kommission. ra)


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    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

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